Autor Thema: Frage zur hessischen Verfassung  (Gelesen 4834 mal)

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Offline NDR

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Frage zur hessischen Verfassung
« am: 28. August 2015, 23:53:15 »
Ein Reichsdepp hat aus dem „Kommentar zur hessischen Verfassung“ folgenden Satz zitiert:

Zitat
"Das Land Hessen ist nicht nur ein Gliedstaat der BRD, sein Gebiet ist zugleich Teil des Deutschen Reiches.“

Daraus folgern die Deppen natürlich gleich wieder, dass das DR noch existiert.

Ich hätte jetzt gern gewusst, in welchem Zusammenhang der Satz dort seht und was genau damit gemeint ist.
 

Offline be-eh

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Re: Frage zur hessischen Verfassung
« Antwort #1 am: 29. August 2015, 00:29:05 »
Dann müsste man sich den Kommentar mal kommen lassen und ihn lesen. Soll ich das mal machen? Dauert aber ein paar Tage, denn ich habe den Kommentar nicht wirklich neben meinem PC stehen.

Hast Du noch mehr Hinweise, z.B. eine Seitenzahl, wo das stehen soll? Sonst muss ich den Augenscanner anschalten...
 

Offline NDR

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Re: Frage zur hessischen Verfassung
« Antwort #2 am: 29. August 2015, 00:36:02 »
Dann müsste man sich den Kommentar mal kommen lassen und ihn lesen. Soll ich das mal machen? Dauert aber ein paar Tage, denn ich habe den Kommentar nicht wirklich neben meinem PC stehen.

Hast Du noch mehr Hinweise, z.B. eine Seitenzahl, wo das stehen soll? Sonst muss ich den Augenscanner anschalten...

Es geht um den Kommentar von den Autoren "Zinn/Stein":
http://www.amazon.de/Die-Verfassung-Landes-Hessen-Bd/dp/B0000BOVUC

Seite 55 (Der Fortbestand des Deutschen Reiches nach 1945)
« Letzte Änderung: 29. August 2015, 08:04:55 von NDR »
 

Offline be-eh

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Re: Frage zur hessischen Verfassung
« Antwort #3 am: 29. August 2015, 03:28:34 »
Okay, ich besorge mir das mal und schau es durch.
 
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Offline Rima882

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Re: Frage zur hessischen Verfassung
« Antwort #4 am: 29. August 2015, 04:33:10 »
Würde mich nicht überraschen, wenn dieses Zitat mal wieder nicht richtig wiedergegeben wurde, weil die entweder a) den Kommentar nicht richtig verstanden haben :facepalm: oder b) ihn bewusst falsch zitieren, um ihresgleichen mal wieder noch mehr in die Irre zu führen :liar:.

Nach Art. 64 der Hessischen Verfassung ist Hessen ein Glied der deutschen Republik (von "BRD" steht da schon einmal gar nix). Und wenn man davon ausgeht, dass die Bundesrepublik Deutschland mit dem Deutschen Reich identisch ist, beweist das Zitat sowieso rein gar nichts. Man sollte dazu wissen, dass die Hessische Verfassung von 1946 stammt und damit wesentlich älter ist als der Grundgesetz. Daher findet man dort auch noch allerlei Regelungen, die durch das Grundgesetz und anderes Bundesrecht später obsolet geworden sind, z.B. die Zulässigkeit der Todesstrafe (Art. 21 Abs.1 HV) oder das Verbot der Aussperrung (Art. 29 Abs.5 HV).

@be-eh: Wäre dennoch super, wenn Du Dir für unsere Gemeinschaft die Mühe machen würdest, das mal nachzusehen. Es wäre nicht das erste Mal, dass man auf eine gezielte Falschinformation unserer Patienten stößt.
Seinlassen ist das Sicheinlassen auf das Seiende.

(Martin Heidegger)
 

Offline GeneralKapitalo

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Re: Frage zur hessischen Verfassung
« Antwort #5 am: 29. August 2015, 04:48:01 »
Nach Art. 64 der Hessischen Verfassung ist Hessen ein Glied der deutschen Republik (von "BRD" steht da schon einmal gar nix). Und wenn man davon ausgeht, dass die Bundesrepublik Deutschland mit dem Deutschen Reich identisch ist, beweist das Zitat sowieso rein gar nichts.

Wenn ich das richtig gesehen habe, ist das Buch von 1955. Theoretisch, könnten die Autoren auch von der "Teilordnungstheorie" ausgegangen sein, was, wenn das Zitat den so stimmt die Aussage erklären könnte. Ist natürlich reine Spekulation, ich bin auf jeden Fall auf den Kontext, im Buch gespannt. Ich kenne natürlich keine juristische Fachliteratur aus dieser Zeit. Aus heutiger Sicht klingt aber schon die Bezeichnung "BRD" nicht wirklich, als könnte sie aus solcher stammen.
"Consider how stupid the average person is. Now consider that half the population is even more stupid than that!"
 
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Offline be-eh

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Re: Frage zur hessischen Verfassung
« Antwort #6 am: 29. August 2015, 13:37:51 »
Das werden wir ja sehen, wenn ich das Ding in der Hand halte. Ich habe gerade gesehen, dass es in der Bibliothek meiner Wahl tatsächlich im Original zur Verfügung steht. Schön aus Papier und in nasser Tinte.  :dance: Dann werde ich mir schonmal Staubmaske und Handschuhe anlegen und die Fenster öffnen, denn es wird gewaltig stauben.

Und der Bibliothekskatalog sagt 1954.
« Letzte Änderung: 29. August 2015, 13:41:14 von be-eh »
 
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Re: Frage zur hessischen Verfassung
« Antwort #7 am: 1. September 2015, 21:01:09 »
Zwischeninfo: Originalausgabe ist bestellt. Kann laut System ein paar Tage dauern, weil Archivbestand. Da blockiert bestimmt wieder die NWO, damit wir die Beweise nicht sehen.
 
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Offline kairo

Re: Frage zur hessischen Verfassung
« Antwort #8 am: 1. September 2015, 21:18:44 »
Wenn ich das richtig gesehen habe, ist das Buch von 1955.

Es könnte aber auch die n. Auflage sein.

Ist der eine der Autoren der langjährige Ministerpräsident von Hessen?
 

Offline GeneralKapitalo

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Re: Frage zur hessischen Verfassung
« Antwort #9 am: 1. September 2015, 21:29:33 »
Ist der eine der Autoren der langjährige Ministerpräsident von Hessen?

Laut der Wikipedia handelt es sich bei dem Autoren Georg August Zinn um den Ministerpräsidenten, ja.
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Offline be-eh

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Re: Frage zur hessischen Verfassung
« Antwort #10 am: 2. September 2015, 00:37:15 »
Wenn ich das richtig gesehen habe, ist das Buch von 1955.

Es könnte aber auch die n. Auflage sein.

Es gibt zwei Produkte mit diesem Titel. Eines ist das erwähnte von 1954. Das andere ist die Loseblattsammlung des Kommentars zur HLV. Da steht Zinns Name nur noch ehrenhalber drauf. Es ist unwahrscheinlich,  dass der Reichi die Loseblattsammlung hat, die ist nämlich teuer. Schon eher hat er den alten Schinken vom Flohmarkt oder so.

Wenn ich auf S. 55 des Schinkens nicht fündig werde, ist die Loseblattsammlung dran.

Und sorry: Wenn es vom Schinken mehrere Auflagen gäbe,  würde ich die kaum alle bestellen. Zum korrekten Zitieren gehört auch die Auflagennummer. Keine Auflage -> 1. Auflage.
 
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Re: Frage zur hessischen Verfassung
« Antwort #11 am: 2. September 2015, 01:14:38 »
Spannend.  ;D
 

Offline be-eh

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Re: Frage zur hessischen Verfassung
« Antwort #12 am: 2. September 2015, 10:57:34 »
Ist der eine der Autoren der langjährige Ministerpräsident von Hessen?

Laut der Wikipedia handelt es sich bei dem Autoren Georg August Zinn um den Ministerpräsidenten, ja.

Zinn war 1946-49 hessischer Justizminister. Er war 1950-69 Ministerpräsident und war in Personalunion 1951-63 auch hess. Justizminister. Und noch Kommentator der Landesverfassung. Nicht schlecht.
 

Offline be-eh

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Re: Frage zur hessischen Verfassung
« Antwort #13 am: 22. September 2015, 11:30:01 »
Okay, dann wollen wir mal.

Die Behauptung lautete, dass im Kommentar zur Hessischen Verfassung von Zinn und Stein auf S. 55 stehe:

Zitat
Das Land Hessen ist nicht nur ein Gliedstaat der BRD, sein Gebiet ist zugleich Teil des Deutschen Reiches.

Ich habe die Originalausgabe des Kommentars vor mir auf dem Tisch liegen. Die korrekten und vollständigen bibliographischen Angaben sind:

Zinn, Georg A./Stein, Erwin (Hrsg.) 1954: Die Verfassung des Landes Hessen. Kommentar, Verlag Dr. Max Gehlen, Bad Homburg v.d.H./Berlin.


Da auf dem sogenannten „Schmutztitel“ keine Auflagenzahl angegeben ist, habe ich die erste Auflage. Zudem steht hier „Erster Band“. Da bei der Quellenangabe der Behauptung aber nicht auf eine Bandnummer verwiesen wird, nehme ich an, dass der erste Band gemeint ist.

Frage: Steht überhaupt das drin, was behauptet wird? Kurze Antwort: Nein.

Im angegebenen Abschnitt „Die vorkonstitutionelle Periode nach dem Zusammenbruch“, welcher auf S. 54 beginnt, steht auf nichts dergleichen. Auf der angegebenen S. 55 findet sich ein kurzer historischer Abriss, wie es nach der Kapitulation am 8. Mai 1945 weiterging. Hier wird zunächst allgemein auf das Potsdamer Abkommen verwiesen, die Befugnisse Militärregierung erklärt und wie die Zonengrenzen gezogen wurden. Dann wendet sich der Kommentar wieder Hessen zu und erläutert, wann Prof. Bergsträßer (Regierungspräsident der Provinz Starkenburg) von der amerikanischen Militärregierung die Regierungsgewalt übertragen wurde. Die Seite endet mit:

Zitat
Das nächste Ziel der Besatzungspolitik bestand in der Schaffung von Ländern, die zunächst noch autoritär regiert wurden. Durch die Prokl. Nr. 2 der amerik. Mil.Reg. wurden die Ländern Bayern, Groß-Hessen und Württemberg-Baden gebildet. Am 16.10.1945 wurde im Landeshaus […]

Auf Anfrage bin ich gerne bereit, die Seite 55 als Scan zum Beweis zur Verfügung zu stellen.

Aber es gibt noch mehr interessante Punkte in diesem Kommentar. Ich habe - entgegen unserer Kundschaft - noch ein bisschen weiter gelesen. Ich gebe gerne einige Zitate zum Besten.

Zitat
[…] Die grundsätzliche Frage, ob man sich angesichts der Abhängigkeit der deutschen Innenpolitik von der jeweiligen Besatzungspolitik, insbesondere des Vorranges des Besatzungsrechts vor jedem deutschen Verfassungsrecht, und der allgemeinen Gleichgültigkeit weiter Kreise der unter den Zeitnöten leidenden Bevölkerung auf ein Organisationsstatut beschränken sollte, wurde verneint. Von dem Erlaß einer echten Verfassung erwartete man eine größere Unabhängigkeit von der Besatzungsmacht und die allmähliche Entwicklung einer demokratischen Staatsgesinnung. Einmütig war das Bekenntnis zum Reichsgedanken; Hessen sollte ein Glied der deutschen Republik sein.

Es ist klar erkennbar, dass das Zitat dort nicht so steht wie behauptet. Im Gegenteil: Es steht ausdrücklich da (S. 59), dass die Verfassungsväter wollten, dass Hessen ein Teil der deutschen Republik sein sollte“. Damit ist zu diesem Zeitpunkt (1946) irgendeine noch zu gründende deutsche Republik gemeint – die wurde 1949 ja dann auch gegründet. Lustigerweise verwenden Zinn und Stein hier den Begriff „Reichsgedanke“, der, wie der Nachsatz deutlich macht, keineswegs meint, dass man das „Deutsche Reich“ zurückwollte o.ä. Vielmehr wird dadurch zum Ausdruck gebracht, dass Deutschland aus den Ländern besteht und die Länder sich Deutschland bekennen, eben „Teile der deutschen Republik“ sind – egal, wie „Deutschland“ denn nun exakt heißt. Diese Interpretation findet sich auch später im Kommentar auf S. 85:

Zitat
Die Feststellung, daß sich Hessen "als Gliedstaat der Deutschen Republik" diese Verfassung gegeben habe, bringt die Bindung Hessens an den fortbestehenden, wenn auch noch nicht handlungsfähigen Gesamtstaat zum Ausdruck.

Wir haben ja auch immer wieder das Argument, dass das Grundgesetz nicht gelte, weil es keine Volksabstimmung gegeben habe. Auch hier machen Zinn und Stein deutliche Ansagen unter der Überschrift „Das Verhältnis der Hessischen Verfassung zum Grundgesetz und der Weimarer Verfassung“ (S. 73):

Zitat
Das Grundgesetz und die Verfassungen der Länder bilden zusammen erst die eigentliche Verfassung der Bundesrepublik. Die Bundesrepublik ist nicht durch den Zusammenschluß von unabhängigen Staaten entstanden; andernfalls wäre die Annahme und Ratifizierung des GG durch jedes einzelne Land nach dessen Verfassungsrecht notwendig gewesen. Art. 144 Abs.1 GG verlangt nur die Zustimmung durch die Volksvertretungen von zwei Dritteln der Länder, so daß das GG in Kraft treten konnte – und zwar auch in Bayern, obwohl der Bayerische Landtag die Zustimmung versagt hat. Die Staatsgewalt der Bundesrepublik leitet sich mithin nicht von den Ländern ab. Aber auch deren Staatsgewalt ist nicht derivativ. Bundesstaatsgewalt und Einzelstaatsgewalt entspringen originär dem pouvoir constituant des Volkes.

Im Abschnitt „Das Verhältnis Hessens zum Deutschen Reich, den früheren deutschen Ländern und den Übergangskörperschaften von 1945“ kommt dann auf S. 77 endlich der ersehnte Unterabschnitt „Der Fortbestand des Deutschen Reiches“. Dort lesen wir:

Zitat
Trotz bedingungsloser Kapitulation ist Deutschland als Völkerrechtssubjekt und Staat nicht untergegangen. Ein solcher Untergang wäre nur eingetreten, wenn eine Annektion, eine Auflösung in unabhängige Einzelstaaten (Dissolution) erfolgt oder die gesamte Bevölkerung ausgelöscht oder ausgesiedelt worden wäre (Dismembration). Die Sieger haben keine dieser auf eine Vernichtung des Staates gerichteten Maßnahmen beabsichtigt und durchgeführt. […] Die Übernahme der obersten Regierungsgewalt durch die Alliierten war also die Folge der Handlungsunfähigkeit des Deutschen Reiches und nicht des Verlustes seiner Rechtsfähigkeit. […] Auch im Parlamentarischen Rat hat die Auffassung bestanden, daß Deutschland als Staat noch bestehe, weil alle Elemente eines Staates: Staatsgebiet, Staatsvolk und Staatsgewalt erhalten geblieben seien. […]

Weiter geht es im Abschnitt „Das Verhältnis der Bundesrepublik zum Deutschen Reich“ (S. 80):

Zitat
An dieser Rechtslage hat sich durch die Errichtung der Bundesrepublik Deutschland nichts geändert. Durch die Bundesrepublik sollte nur eine provisorische staatliche Teilorganisation in einem größeren geschlossenen Staatsgebiet geschaffen werden; es sollte noch nicht endgültig ein neues staatliches Gebilde anstelle des Deutschen Reiches konstituiert werden.

Danach wird diskutiert, dass aufgrund der Gründung der DDR nur eine Teilidentität der BRD mit dem Deutsch en Reich bestehe etc. Jetzt kommt das, was manche gar nicht gerne lesen (S. 80f.):

Zitat
Der provisorische Charakter der Bundesrepublik im Verhältnis zu Gesamtdeutschland steht weder ihrer Anerkennung als Staat noch der Anerkennung des Grundgesetzes als einer „Vollverfassung“ entgegen. Wenn auch der Parlamentarische Rat in Übereinstimmung mit der Auffassung der Ministerpräsidenten5 den Namen „Grundgesetz“ beibehielt, so ist das Grundgesetz nach seinem Inhalt und dem politischen Willen des Verfassungsgebers nicht nur ein Organisationsstatut, sondern der Verfassung eines souveränen, Staates gleichzuachten. Dieser Verfassungscharakter entspricht der politischen Selbstidentifizierung der Bundesrepublik mit dem Deutschen Reich, die von der staatsrechtlichen Teilidentität zu unterscheiden ist. Den staatlichen Organisationen in der sowjetisch besetzten Zone und im Saargebiet fehlt die demokratische Legitimität, so daß die Bundesrepublik zu Recht den Anspruch erhebt, als einzige demokratisch legitimierte staatliche Teilorganisation für das gesamte deutsche Staatsvolk auch in der sowjetisch besetzten Zone und im Saargebiet sprechen und handeln zu können.

Zusammenfassend im Abschnitt „Das Verhältnis der Bundesländer zum Deutschen Reich“ (S. 82):

Zitat
Besteht sonach für die Bundesrepublik - als Ganzes betrachtet – Teilidentität zum Deutschen Reich, so ist die Bundesrepublik doch nach ihrer inneren Ordnung im Gegensatz zur zentralstaatlichen Struktur des Deutschen Reiches ein föderativ gegliederter Organismus: Die Hoheitsrechte und Verwaltungsbefugnisse des früheren deutschen Einheitsstaates werden zum Teil von der Bundesrepublik als Oberstaat, zum Teil von den jetzigen Bundesländern wahrgenommen. Diese Verteilung der Kompetenzen ist im GG und dem zur Ausführung des GG neu erlassenen oder weiter geltenden Bundesrecht geregelt. Wieweit sich hieraus eine Rechtsnachfolge der heutigen Länder in Rechte und Pflichten des Deutschen Reiches, insbesondere eine Haftung für die Verbindlichkeiten des Deutschen Reiches ergibt, ist in erster Linie dem positiven Bundes- und Landesrecht zu entnehmen. Wo solche Vorschriften fehlen, bestimmt sich die Haftung der Länder für Verbindlichkeiten des Deutschen Reiches nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen; maßgebend ist hierbei insbesondere der ursprüngliche Zweck der Verbindlichkeit oder ihre Gebietsbezogenheit, insbesondere, ob der Anspruch aus staatlichen Funktionen erwachsen ist, die nun von den Ländern übernommen worden sind (Funktionsnachfolge).

Dann noch die Spezialinfo für die Freunde des Landes Preußen auf. S. 82f. im Abschnitt „Das Verhältnis des Landes Hessen zu Preußen und dem Volksstaat Hessen“:
Zitat
Das Land Hessen ist weder mit Preußen noch mit dem früheren Volksstaat Hessen identisch. Die früheren deutschen Länder haben durch das Gesetz über den Neuaufbau des Deutschen Reiches vom 30. 1. 1934 (RGBl. I S. 75) ihren Charakter als Staaten mit der Beseitigung ihrer Volksvertretungen und der Unterstellung der Landesregierungen unter die Reichsregierung verloren. Durch den damit verbundenen Verlust ihrer Hoheitsrechte sind sie zu bloßen Gebietskörperschaften höherer Art des zum Einheitsstaat gewordenen Reiches herabgesunken. Eine Identität oder Staatensukzession des Landes Hessen könnte aber nur angenommen werden, wenn das Land Hessen Hoheitsrechte und Verwaltungsbefugnisse anstelle des früheren Landes, Preußen oder des früheren Volksstaates Hessen ausüben würde. Deshalb mußte die Frage der Rechtsnachfolge hinter den früheren deutschen Ländern besonders geregelt werden. Für die Haftung für Verbindlichkeiten der früheren Gebietskörperschaften „Preußen“ und „Volksstaat Hessen“ gilt das oben unter Nr. 3 am Ende Ausgeführte.

Hinweis: Mit „das oben Ausgeführte“ ist das mit der Funktionsnachfolge aus dem Zitat drüber gemeint.

Fazit: Außer Spesen nix gewesen.
« Letzte Änderung: 22. September 2015, 12:42:47 von be-eh »