>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>> 2011-01-11_2010-10-26_Schriftwechsel-Hausverbot_gesamt.pdf >>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>> Lutherstadt Wittenberg Der Oberbürgermeister FB: Innerer Senrloe - Fachbeieionsleitung - Frau Eicnler Lmrmmiwnetwq-is-oseestunwuealwlmbuu Termine nach Vereinbarung Zustellung per PZU Herr BuerQerDueIoQWittenbergde Peter Fitzek wMWmnbevs-de Gartenstraße 13 OT Nudersdorf 1610-2010 06889 Lutherstadt Wittenberg bitte immer angeben rs-o eich-bl Ihr Znüunl In Nlmnmt vom Erteilung eines Hausverbots Sehr geehrter Herr Fitzek, im Rahmen des mir zustehenden Hausrechts erteile ich Ihnen hiermit Hausverbot. Räumlichkeiten: Das Hausverbot bezieht sich auf das gesamte Gebäude „Neues Rathaus“, Lutherstraße 56, 06886 Lutherstadt Wittenberg. Geltungsdauer: Das Hausverbot wird zunächst für eine Dauer von sechs Monaten befristet und endet somit am 26.041.201 1. Klärung ihrer Angelegenheiten: Damit sichergestellt ist, dass Sie Ihre Angelegenheiten in der Stadtverwaltung in angemessener Weise bis zum 26.04.2011 wahrnehmen können, wird Ihnen bei Regelungsbedarf die Möglichkeit eingeräumt, nach voi11eriger telefonischer Anmeldung und Terminabsprache unter der Telefon- nummer 03491 1421-400 Ihre Anliegen durch persönliches Erscheinen im Rathaus vorzutragen. Zuvifiderhandlung: Bei Zuwiderhandlung gegen das Hausverbot sehe ich mich leider gezwungen, Anzeige wegen Hausfriedensbruch nach ä 123 StGB zu erstatten. Begründung: Am 04.10.2010 sprachen Sie gegen 11.15 Uhr wegen einer gegen Sie eingeleiteten Vollstreckungsmaßnahme zunächst bei der Mitarbeiterin Frau Carolin Rehahn vor Gemeinsam mit Frau Rehahn suchten Sie sodann die Mitarbeiterin Frau Kirsten Theile in deren Büro auf. Dort kam es zu einer längeren Diskussion. Als Frau Theile telefonisch den Fachbereich Innerer Service Seite 1 Dienatqebäude Foslanxclirill Bankverbindung Öffnungszeiten Bilrgerhürc Neues Rathaus Lulheutadt lMltenberg Konto 1a m — m 8100- is-oo um Lutherstraße so De! Obemmuennelnte! e|.z aus so: o1 Fr am - 12:00 um Luthentreße ss Sparkasse Wlttenbctg Sa 9:00 - 12.00 um 06096 Lutmiemt wmenberg informieren wollte, drückten Sie das Telefon aus. Auf die Aufforderung, das Telefon nicht zu berühren. reagierten Sie laut und unbeherrscht. In der Folge erklärten Sie, dass Sie Frau Theile gern. ä 127 StPO vorläufig festnehmen wollen. Dabei haben Sie Frau Theile tätlich angegriffen und am rechten Unterarm verletzt (Kralzwunden und Druckstellen). Sie haben Frau Theile das Wort verboten und beleidigende Äußerungen getätigt. Es kam sodann zu einem erneuten tätlichen Übergrifi auf Frau Theile duroh Anpacken am Arm. Auf mehrfache Aufforderungen, das Büro zu verlassen, haben Sie nicht reagiert. Der Bürgenneister Herr Zugehör forderte Sie darauflrin zum Verlassen des Hauses auf und erteilte lhnen Hausverbot. Trotz des erteilten Hausverbots kamen Sie an diesem Tag noch einmal in das Neue Rathaus, um Frau Theile aufzusuchen. Hier äußerten Sie sich dahingehend, dass die Mitarbeiterin selbst schuld sei, weil sie sich gewehrt habe. Am 19.10.2010 kam es gegen 10.30 Uhr zu einem weiteren Zwischenfall. Diesmal suchten Sie die Mitarbeiterin Frau Carolin Rehahn auf. In dem Gespräch drohten Sie an, dass Sie „beim nächsten Besuch nicht allein kommen, sondern mit 10 Mann und Handschellen“. Am 12.02.2009 und 13.02.2009 war es bereits zu einem ähnlichen Vorfall gekommen. Auch damals beabsichtigten Sie‚ die Mitarbeiter der Vollstreckung zu „verhaften“, bedrohten und beschimpften die Mitarbeiter. Nach alledem haben Sie meine Mitarbeiter mehrfach beleidigt, bedroht und angegriffen. Dies wird nicht geduldet. Zum Schutz der Mitarbeiter vor weiteren Ubergriffen wird das Hausverbot angeordnet. Es liegt nicht nur im Interesse eines störungsfreien Dienstbetriebes‚ sondern auch im Interesse der Mitarbeiter und anderer Besucher des Neuen Rathauses gegenüber Personen, die Mitarbeiter bedrohen, beleidigen und angreifen, Maßnahmen zum Schutz des Dienstbetriebes zu ergreifen. Das Hausverbot ist auch verhältnismäßig. Das öffentliche Interesse an einem reibungslosen Dienstablauf innerhalb der Verwaltung überwiegt Ihre privaten Interessen an einem individuellen Zugang zum Neuen Rathaus. Durch Ihren Übergriff und Ihr Verhalten haben Sie gezeigt, dass Sie nicht willens und in der Lage sind, Rechtsgüter anderer Personen zu respektieren. Da nach Ihrem bisher gezeigten Verhalten auch in Zukunft wieder mit Störungen zu rechnen ist, ist das Hausverbot erforderlich, um erneute Vorfälle zu verhindern. Sie haben bei allen Ihren bisherigen Vorsprechen in der Verwaltung vollkommen unangemessen reagiert; es besteht damit eine Wiedemolungsgefahr für die Zukunft. Ein milderes Mittel als das Hausverbot ist nicht ersichtlich. Zur Regelung Ihrer Angelegenheiten sind Ihnen Möglichkeiten eingeräumt worden. Sie können auch eine andere Person bevollmächtigen, die im Neuen Rathaus vorsprechen kann. Anordnung der sofortigen Vollziehung: Die sofortige Vollziehbarkeit dieser Anordnung wird gemäß ä 80 Absatz 2 Nr. 4 VvvGO angeordnet. Die sofortige Vollziehung steht im besonderen öffentlichen Interesse. Mit Ihrem Verhalten haben Sie meine Mitarbeiter beleidigt, bedroht und angegriffen. Zum Schutz meiner Mitarbeiter ist es notwendig, dass Sie sich für den oben angegebenen Zeitraum von den betreffenden Räumlichkeiten fernhalten. Um sofortigen Schutz meiner Mitarbeiter vor weiteren Übergriffen zu gewährleisten, war der Sofcrtvollzug anzuordnen. Das Interesse am Sofortvollzug ist insofern identisch mit dem Interesse am Erlass des Hausverbots. Seite2 Lulherntndt Wlllonbcrg e Der Oberburgermorxtor - Rechtsbehelfsbelahrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der lMderspruch ist beim Oberbürgermeister der Lutherstadt Vlfittenberg, Lutherstraße 56 in 06886 Lutherstadt Wittenberg schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Es wird darauf hingewiesen, dass der Widerspruch nach 5 80 Absatz 2 Nr. 4 VwGO keine aufschiebende Wirkung bzgl. des sofortigen Vollzugs des Hausverbots entfaltet Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann beim Verwaltungsgericht Halle, Thüringer Straße 16, 06112 Halle Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Vifirkung gestellt werden. Mit freundlichen Grüßen umann Seite 3 Lulherlladt Wiltenhelg - Der Ohirhfirflermalslar - Peter Fitzek Wittenberg, 2.11.2010 Gartenstraße 13 06889 Wittenberg—OT Nudersdorf Oberbürgermeister Eckhard Naumann Stadtverwaltung Wittenberg Lutherstraße 56 06886 Lutherstadt Wittenberg Sehr geehrter Herr Naumann, vielen Dank für Ihr persönliches Schreiben vom 26.10.2010. Hiermit widerspreche ich Ihrer "Erteilung eines Hausverbots" Auch für mich ist diese Angelegenheit nicht erfreulich. Leider habe ich in der Vergangenheit schon öfters versucht, ein konstruktives Gespräch mit Ihnen oder einem Mitglied Ihrer Verwaltung zu führen. Bisher sind diese Versuchejedoch immer nur oberflächlich und fruchtlos geblieben, da es den Menschen in Ihrer Verwaltung entweder an Kenntnissen fehlt, sie vielleicht auch überarbeitet sind oder auch kein Interesse an konstruktiven Gesprächen für die Bewältigung gesellschaftlicher Probleme, oder auch nur wirkliches Interesse an den Problemen vieler Bürger haben. Dabei verlangt die Gemeindeordnung schon im ä 1, die Verwaltungstätigkeit am Ziel auszurichten, das Wohl der Einwohner zu fördern. Wiederholt bot ich Gespräche für die Lösung einiger Probleme der Stadt Wittenberg als auch im Landkreis an. Ich versuchte schon im Landkreis einen freien Kindergarten und eine m Schule mit anschließenden Ausbildungen ins Leben zu rufen, um zu helfen das Bildungs- und Ausbildungsproblem zu lösen. Aber man holt lieber Ausländer ins Land, anstatt die eigenen Kinder zu fähigen Fachkräften auszubilden oder verkaufie die (immer noch leer stehende) Schule in Apollensdorf, als ich im Urlaub war, im Internet zum gleichen Preis wie mein Angebot. Da merkte ich, an Freiheit hat hier anscheinend keiner Interesse. Auch andere Angebote machte ich, um als Bürger dieser Stadt meinen Beitrag zu leisten dem Gemeinwohl zu dienen und die Systeme, die vielfach sogar Straftatbestände erfüllen, verändern zu helfen. Meistens werde ich von überarbeiteten, ignoranten oder egobehafieten Mitarbeitern abgewiesen. Kaum jemand möchte wirklich zuhören und etwas Sinnvolles gestalten. Hilflosigkeit macht sich da breit. Jedoch ist nicht jeder so, es gibt auch viele gute Menschen in Ihrer Verwaltung. Auch wollte ich, um die Stadt finanziell zu entlasten, die Spielplätze der Stadt mit der Arbeitskraft von unseren Vereinsmitgliedern, lediglich mit einem Kostenbeitrag von der Stadt für die Materialien, instand setzen und erhalten (siehe Anlage 1), nun geben Sie wohl etwa 100.000 Euro aus den von den Menschen erarbeiteten Steuermitteln für die Sanierung aus. Wird so verantwortungsbewußt mit dem Geld anderer Menschen umgegangen? Ich bot der Stadt auch mehrmals eine Zusammenarbeit an, um mit Überschüssen aus unseren Strukturen Gelder in den Stadthaushalt für gemeinwohlorientierte Projekte, Jugendarbeit usw. einzustellen und anderes mehr. Bislang wurde ich jedoch immer abgewiesen, hingehalten, ignoriert oder belogen. Wie paßt das zum Art. 14 (2) GG: "Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen"? Wie paßt das zu Q 1 der Gemeindeordnung? Und da wundert man sich dann über eingeworfene Scheiben bei der Sparkasse, Graffitis an den I-Iäusern und herumlungernde Jugendliche. Mehrfach wies ich sowohl Sie als auch die Mitarbeiter in Ihrer Verwaltung daraufhin, im Falle von nicht gewünschten positiven Veränderungen zum Wohle derAllgemeinheit von ihrer Verwaltung, mich meine Arbeit im Dienste am Allgemeinwohl machen zu lassen und Ihre behauptete Zuständigkeit zu hinterfragen. Mehrfach wies ich Sie daraufhin (z.B. mit Schreiben vorn 31.08.2009), daß ich kein Personal der Bundesrepublik Deutschland als Rechtsnachfolger der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebiets (s. Art.133 GG) bin. Ich kann es ethisch nicht mehr vertreten und nicht mit meinem Gewissen vereinbaren, an einer Gesellschaft mit derartig destruktiven Systemen weiterzuarbeiten und diese auch noch mitzufinanzieren. Das ist, als ob ich denen, die die Menschen betrügen, auch noch weiterhin das Geld und die Kraft geben würde, weiterhin so zu handeln. Soll es richtg sein, denen Geld und Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen, die schon einen großen Teil der Gelder veruntreut haben? Ich denke nein. Meckern hat aber keinen Sinn. Bessermachen ist nötig. Herr Dübner (PDS — Stadtrat in WB) hat mal zu mir gesagt: "Besserwisser haben wir eine Menge, Bessermacher nicht." Undjetzt kommen wir zu den Gründen für mein Handeln: Weil ich mich von den bedenklichen Systemen und seinen Handlangern distanzieren und lösen möchte, habe ich schon vor langer Zeit begonnen, Alternativen zu den bestehenden Systemen zu entwickeln, habe diese umgesetzt und lebe sie vor. Nicht alle Menschen verstehen das oder wollen es verstehen. Es gibt auch Neider, wie mir schon zugetragen wurde und es gibt auch Menschen, die nicht gerade freundlich von ihrer Gesinnung sind. Diese Menschen machen mir manchmal ein wenig Angst. Vor allem, wenn sie in Positionen sitzen, die es Ihnen erlauben, schikanös meine Aufbauarbeit zu erschweren oder gar zu sabotieren. Ich bin nicht der Mensch der schnell aufgibt, oder schlecht von Anderen denkt, aber ich habe auch schon erfahren dürfen, daß es nicht nur nette und ehrliche Menschen gibt. Um auch mit diesen (die sich vielleicht nur noch nicht mit den Hintergründen beschäfiigt haben) und den überarbeiteten oder ignoranten Menschen klarzukommen und trotz allem Besseres zu gestalten, versuche ich immer erst freundlich auf alle zuzugehen. Hilfi das nicht und fühle ich mich mehrfach abgewiesen oder gar bedroht, sehe ich mich leider gezwungen, scheinbare "Rechtsverletzungen" zu begehen. So müssen sich die Menschen in den Dienststellen dann "zwangsweise" damit, mit dem was ich tue und mit mir, auseinandersetzen. Ich sehe dann kaum noch eine andere Möglichkeit. Es ist das letzte Mittel. "Wer nicht hören will, muß fühlen", hat meine Mutter immer gesagt. Ich tue dies aber nur, wenn Menschen Ihrer Verwaltung von selbst in meine oder die Rechtsphäre einer der Vereine eindringen, für die ich tätig bin, und meine Aufbauarbeit im Dienst an allen Menschen gefährden. Ich habe Möglichkeiten geschaffen, damit wir als Deutsches Volk wieder zu einem echten Staat kommen, der eine gewählte Verfassung, legitimierte hoheitliche Gewalt, eine freiheitlich demokratische Grundordnung (die schon vielfach längst abgeschaffl ist und nur noch aufdem Papier existiert) besitzt und der über seine Finanzen in Unabhängigkeit wieder selbst befinden kann, wenn die Menschen diese Dinge erkennen und mit gestalterisch tätig werden. Einge Menschen, die in einflußreichen Stellen sitzen, sehen dies ähnlich wie ich. Ich werde dies tun und bewirken, nichts wird diesen Prozeß aufhalten. Ich möchte, daß wir als Volk wieder frei werden und das Sklavendasein beendet wird. Deshalb bin ich hier und tue all dies. Ich klärte auch vielfach darüber auf, daß ich als Natürliche Person nicht in Ihre Zuständigkeit falle. Ich bin kein Personal der Firma für die Sie arbeiten. Um dies auch Ihnen verständlich zu machen und endgültig klarzustellen, erhalten Sie mit dem heutigen Datum zur Hinterlegung wissender Beachtlichkeit und zu Ihrer gefälligen Verwendung auch eine: "Erklärung zum veränderten Personenstand und zu den rechtlichen Konsequenzen" (Anlage 2) sowie: "Zusatzinformationen zur Erklärung zur Veränderung des Personenstandes" (Anlage 3) Bitte lesen Sie diese Anlagen aufmerksam und rufen Sie mich an, sollten Ihnen einige Dinge nicht kla.r sein. Es ist sicher leichter verständlich, wenn Sie zu Beginn Anlage 3 lesen. Ich dachte dies auch schon vorher klar gemacht zu haben, wenn auch nicht so deutlich. Trotz alledem versuchen einige Mitarbeiter Ihrer Verwaltung (z.B. Frau Goßmann) Gesetze auf schikanöse Art (Verletzung BGB ä 226) trotz Unzuständigkeit und Belehrung darüber anzuwenden. Wenn Sie sich schon für "zuständig" halten, dann halten Sie sich doch bitte an Ihre eigenen Gesetze! Ich bin eben kein Sklave im Status einer Sache oder Personal, mit dem man nach belieben verfahren kann. Ich hoffe nun endlich, daß aus dieser Erklärung hinreichend klargestellt ist, welchen rechtlichen Status ich in Anspruch nehme und was meine Motive sind. Ich bin lediglich bestrebt dem Allgemeinwohl zu dienen. Gem möchte ich mit Ihnen lieber auf konstruktive Art zusammenarbeiten. Dann wären derartige Mißverständnisse und "Hausverbote" völlig unnötig. Bislang hatte ich mich nicht GEGEN etwas gewandt, ich versuche mich immer erst FUR etwas Positives einzusetzen. Im Anhang 4 gebe ich Ihnen eines dieser Beispiele schikanöser und rechtsfehlerhafter Gesetzesanwendung zur Kenntnis. Auch dieser Vorgang ist ein Beispiel und auch wieder nur ein Grund für die Differenzen und die unrichtigen oder halbwahren Behauptungen Ihrer Mitarbeiter. Ich wies mehrmals auffriedliche Art aufdiese Rechtsverletzungen hin und ersuchte um Heilung dieser Fehler in Ihrer Verwaltung. Diesem Ersuchen ist nicht nachgekommen worden, im Gegenteil. Auf vielfach überhebliche Art wurde und wird diktatorisch geltendes Recht gebeugt. Das Beispiel im Anhang 4 beweist dies deutlich. Gerade wir Deutschen sollten doch sensibilisiert für aufkommende Diktaturen sein! Die schon eingeschlagene Richtung müßte uns doch bekannt vorkommen! Wenn Mitarbeiter Ihrer Verwaltung in gemeinschaftlicher Zusammenarbeit Bußgeld"bescheide" erstellen, die weit ab der Formvorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes sind, nur um I-Iaftungsfolgen dieser schikanösen Taten zu umgehen, dann ist das "Rechtsbeugung im Amt" in Ihrer Rechtsordnung und erfüllt weitere Straftatbestände (zßjjä 126, 129, 257, 259. 260, 260a, 263, 344, 345 StGB) Wenn Sie dabei oben im Briefkopf erwähnt sind, die Frau Goßmann als Ansprechpartner genannt ist (und Sie ist sicher auch der Aussteller dieses Bußgeld"bescheides"), dann von ihr der Herr Bielig als Unterzeichner des "Bescheides" genannt wird (der den "Bescheid" das erste mal sah als ich ihm den zeigte) und dann jemand namentlich nicht Erwähntes unbefugt und wahrscheinlich als nicht Zeichnungserechtigter in Vertretung unleserlich unterschreibt (was auch die Frau Goßmann selbst gewesen sein könnte, obwohl Herr Bielig nach der Inaugenscheinnahme meinte, es könnte auch sein Stellvertreter gewesen sein), dann wird hier geltendes Recht (VwVfG ä 37) gebeugt (Straftat nach StGB ä 339 "Rechtsbeugung im Amt") und es wird dann als nächster Straftatbestand "Verfolgung Unschuldiger" und dann später "Vollstreckung gegen Unschuldige" (Straftaten nach ää 344 und 345 StGB) auf Grund von nichtigen (ä 43 Abs.3 VwVfG) Bußgeld"bescheiden" betrieben. Allesamt schwere Straftaten! Sollte ich die lieber zur Anzeige bringen und strafrechtlich verfolgen lassen? Oder eine Dienstaufsichtsbeschwerde machen oder ein Berufsunwürdigkeitsverfahren nach Bundesdisziplinargesetz bemühen? Sollte ich Sie oder Ihre Mitarbeiter persönlich aufSchadensersatz verklagen? Sollte ich Sie später vor unser eigenes (noch: Schieds-)Gericht stellen lassen? Soll ich sehen, wie Sie damit umgehen? Wenn Sie dies wollen, sagen Sie es mir. Die Dinge habenja noch Zeit und verjähren nicht so schnell. Wie können aber auch ganz respektvoll offen aufeinander zugehen und vernünftig reden. Wenn Sie unsere genehmigte Vereins- und Stiftungsverfassung lesen, wird Ihnen vielleicht auffallen, daß mir eigene Legislative, Judikative und Exekutive gestattet wurde und zudem die Proklamation der {echtsnachfolge des in der Vergangenheit handlungsunfähig untergegangenen Staates (Sukzession) erlaubt und gemeinnützig beschieden wurde. Man glaubt, daß die von mir geschaffenen Institutionen die bisher am weitest entwickelten und vollendetsten alternativen Strukturen sind und das dies eine Möglichkeit ist, daß Volk zu motivieren sich endlich selbst vom Joch der Besatzer zu befreien, sich eine Verfassung zu geben usw. “acta sunt servanda. Sie können noch gar nicht abschätzen, welche weitreichenden Folgen dies haben wird. Daß diese erwähnten Straftaten, von Ihren Mitarbeitern begangen, bei wiederholter Verweigerung der ladungsfähigen Anschriften und trotz mehrmaliger meinerseitiger Aufforderung die Polizei zu rufen, der mehrmaligen Weigerung trotz Aufforderung, mich aufdie naheliegende Polizeiwache zu begleiten, der anschließend mehrmaligen vorherigen Belehrung, daß dieses Verhalten dann zwangsläufig die folgende Anwendung des äl27 StPO nach sich zieht und dann zu dieser von Ihnen halbwahr geschilderten “roblematik führte, ist nicht mein Verschulden, sondern die überhebliche Unkenntnis Ihrer Mitarbeiter. ch belehrte Frau Theile zudem mehrmalig, daß Sie nicht berechtigt ist Widerstand zu leisten, ichjedoch nach dem Gesetz berechtigt bin auch Zwang auszuüben, ich ihr gar die Gesetzbücher dazu mitbrachte um sie die Vorgänge prüfen zu lassen. Sie ignorierte dies! ch wies Sie aufden ä 34 (2) VwVfG "Die Behörde hat alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen" hin. Sie meinte, daß Sie dies nicht interessiere. Ich wies Sie auf ihren Diensteid hin, diese Gesetze zu befolgen. ch wies sie aufdas Urteil des OLG Koblenz vom 17.07.2002 hin (Aktenzeichen: 1U 1588/01) ch zitiere: "... Für die Beurteilung des Verschuldens im Sinne des Q 839 BGB gilt ein objektivabstrakter Sorgfaltsmaßstab. Danach kommt es auf die Kenntnisse und Einsichten an, die für die Führung des übernommenen Amtes im Durchschnitt erforderlich sind, nicht aber aufdie Fähigkeiten, über die der Beamte tatsächlich verfügt. Dabei muss jeder Beamte die zur Führung seines Amtes notwendigen Rechts- und Verwaltungskenntnisse besitzen oder sich diese verschaffen. Ein besonders strenger Sorgfaltsmaßstab gilt für Behörden, die durch den Erlass von Bescheiden selbst vollstreckbare Titel schaffen. Eine objektiv unrichtige Gesetzesauslegung oder Rechtsanwendung ist schuldhaft, wenn sie gegen den klaren und eindeutigen Wortlaut der Norm verstößt ..." Ich legte ihr Gesetze und Dokumente vor, die sie prüfen sollte, um ihr zu zeigen, daß diese bei ihr aufdem Tisch liegenden und auch zukünftige Aufgaben (der im Anhang befindliche Bußgeld"bescheid") in ihrem rechtlichen Gehalt zweifelhaft seien. Sie ignorierte vorsätzlich jede Prüfung. Ich brachte Ihr zudem unsere Vereins- und Stiftungsverfassung mit, aus der ersichtlich ist, daß ich in Selbstverwaltung eigene staatliche Strukturen aufzubauen sogar gemeinnützig bescheidet erhalten habe. Daß es immer größere Spannungen in der Gesellschafi gibt, die es zu lösen gilt, dürfte auch Ihnen sicher schon aufgefallen sein. Sie können sich im Internet aufder Seite NeuDeutschlandßrg über unsere Möglichkeiten eines eigenen Verwaltungs- und Staatsaufbaus in Selbstverwaltung informieren. Sehen Sie dort unsere Vereinsverfassung ein. Bislang arbeitete ich schon mit verschiedenen Bundesstellen zusammen und wir erreichten und feststellten in vielen Bereichen eine gegenseitige "Unzuständigkeit". Auch mit der Stadtverwaltung könnte ich mir Derartiges vorstellen um künftigen Schwierigkeiten aus dem Weg zu gehen. Das verlangt jedoch eine ehrliche Auseinandersetzung und Gespräche. Ich wies Frau Theile auch auf ihre Remonstrationspflicht hin. Sie ignorierte auch dies. So bestand für mich leider trotz wiederholter Versuche einer friedlichen Lösung keine Möglichkeit einen Konflikt zu vermeiden. Gem hätte ich den vermieden. Die Frau tut mir auch leid und ich versuchte mich schon sogar in Gegenwart des Herrn Zugehör bei ihr zu entschuldigen. Sie istja nur als Vollstreckende und Unterschreibende die Leidtragende der Rechtsverletzungen anderer Mitarbeiter. Auch dies brachte ich zum Ausdruck. Gemäß Q 357 StGB sind jedoch auch Sie persönlich als OB dafür haftbar. Lesen Sie bitte im Interesse Ihrer eigenen Rechtssicherheit und zur Abwendung von eventuellen Schadensersatzansprüchen die angeführten Gesetze. Unkenntnis schützt vor Strafe nicht, vor allem wenn man in der öffentlichen Verwaltung tätig ist. Gemäß BverfGE 61 149 ist das "Staatshaftungsgesetz" für nichtig erklärt worden und ä 839 BGB "Haftung bei Amtspflichtverletzung" oder auch ä 823 "Schadensersatzplicht" ist anzuwenden. Somit istjeder Mitarbeiter persönlich haftbar für diese Rechtsverletzungen. Auch das Beamtenstatusgesetz führt im ä 36 auf: "Beamtinnen und Beamte tragen für die Rechtmäßigkeit ihrer dienstlichen Handlungen die volle persönliche Verantwortung". Dies trifft gemäß ä 11 Punkt 2 StGB auf alle Mitarbeiter der öffentlichen Verwaltung zu. Wiederholt bemühte ich mich um ein friedliches Miteinander unserer beider Verwaltungen. Vielleicht ist esja nun möglich auf ehrliche Art miteinander ins tiefere Gespräch zu kommen? Muß es erst so weit kommen? Ich denke, so sollte es nicht sein. Sicher finden wir einen respektablen Weg gegenseitiger Achtung und Anerkennung. Nun möchte ich im Einzelnen noch aufdie halbwahren Behauptungen in Ihrem Schreiben eingehen. Dabei werde ich Ihre Ausführungen anführen, und dann die tatsächlichen Gegebenheiten aus meiner Sicht schildern: "Als Frau T heile tele/bnsich den Fachbereich innerer Service infbrmieren wollte, drückten Sie das Tele/bn aus" Vorher forderte ich Frau Theile mehrmals auf, die Polizei zu rufen. Sie weigerte sich. Dann nahm ich den Telefonhörer in die Hand und wollte selbst den Notruf der Polizei wählen. Frau Theile drückte daraufhin das Telefon aus. Dann wollte sie den inneren Service anrufen und ich drückte aus. Ich forderte sie wiederum auf, die Polizei zu rufen. Sie lehnte ab. "AufdieAttjforderttng das Telefon nichtzu berühren, reagierten Sie laut und unheherrscht" Ja, ich forderte Frau Theile energisch auf, mir ihre ladungsfähige Anschrift im Sinne des PolG "ladungsfahige Anschrift" mitzuteilen oder mit aufdie Polizeiwache zu kommen. Ich fordert sie nun etwas lauter aufdie Polizei zu rufen. Auf sanfte Aufforderungen hatte sieja nur ignorant reagiert und ich wollteja nicht so weit gehen wie ich nachher letzendlich doch handeln mußte. "In der Folge erklärten Sie, dass Sie Frau Theile gem. 59127 StPO vorlau/igfestnehmen wollen. Dabei haben Sie Frau T heile tätlich angegriffen und am rechten Unterarm verletzt." Ja, dies erklärte ich der Frau Theile. Dabei erklärte ich Ihr auch, daß Sie mir auch ihre ladungsfähige Anschrift mitteilen könne, wenn Sie doch sicher sei, daß Ihr Handeln richtig sei. Zudem forderte ich Sie auf die Polizei zu rufen oder mich aufdie Wache zu begleiten. Sie lehnte mehrfach ab. Dann belehrte ich Sie über die "vorläufige Festnahme" und belehrte sie darüber, daß Sie gemäß des Kommentars der StPO nach Mayer-Goßner (siehe Anhang) als auch gemäß ä 229 BGB diese vorläufige Festnahme widerstandslos zu dulden habe. Sie weigerte sich trotzdem auch nur den Ausführungen oder den Aufforderungen zu folgen. Erst nach mehrmaligen Versuchen der verbalen Aufforderung und Auflclärung packte ich Frau Theile am Arm um sie von Ihrem Stuhl zu erheben. Sie weigerte sich aufzustehen und riß sich los. Dabei entstand ihre geringe Verletzung. Sie ist aufgrund ihrer ungerechtfertigten Handlung ihrer unerlaubten vermeintlichen Notwehr geschehen und war von mir keinesfalls beabsichtigt. "Sie haben Frau T heile das Wort verboten und beleidigende Äußerungen getätigt" Ich habe ihr höchstens gesagt, daß Sie ruhig sein soll, weil Sie sich sehr aufregte und hysterisch wurde und weil ich ihr nochmals die rechtlichen Gründe fur mein Handeln erläutern wollte. Sie ignorierte wiederum und dann habe ich vielleicht in der Hektik erwähnt, daß sie sich ignorant und vielleicht auch dämlich (von damenhaft) verhalte. Dessen bin ich mir aber nicht mehr bewußt. Ich halte es nur fur möglich. "Es kam sodann zu einem erneuten tätliehen ÜbergriffattfFratt T heile durch Anpacken am Arm. " Wiederholt belehrte ich und versuchte Frau Theile zum Folgen aufdie Polizeiwache zu bewegen. Ich wies darauf hin, daß Sie doch prüfen könne und daß sie mir ruhig folgen könne, wenn sie der Meinung wäre, all ihr Handeln wäre rechtlich richtig. Auch ihre Kollegin könne doch mitkommen. "Au/mehrfache Aufforderungen das Büro zu verlassen, haben sie nicht reagiert. " Natürlich habe ich reagiert. Ich bat Frau Theile mir beim Verlassen des Büros zu folgen. Zudem ist dies ein öffentliches Büro, ich hatte noch keine rechtlich saubere Klärung herbeiführen können, hatte keine Erklärungen über ihre klare rechtliche Meinung und Gesetzesauslegung gehört, keine Rechtsmittelbelehrung erhalten, die VwVf-Vorschriften, das BGB und HGB wurden nicht richtig beachtet und ich wollte nichts Böses. Welchen Grund sollte es geben? Willkür einfach hinnehmen? Wie würden Sie damit umgehen? Der Bürger soll immer fleißig zahlen und die Klappe halten, oder was? Dann sehe ich schon bald wieder alle marschieren. Die Hysterie der Frau Theile, die in meine Persönlichkeitsrechte trotz Belehrung ungerechtfertigt aus meiner Sicht eingriff und die keine Bestrebungen hatte mir zuzuhören oder mich vom Gegenteil zu überzeugen, einfach hinnehmen? "Der Bürgermeister Herr Zugehör förderte Sie daraufhin zum Verlassen des Hauses aufund erteilte Ihnen Hausverbot. Trotz des erteilten Hausverhots kamen Sie an dem Tag noch einmal in das Neue Rathaus, um Frau Theile aufzusuchen" Darf das jeder? Darf das nicht nur der Hausherr und sind das nicht Sie selbst Herr Naumann? Jetzt haben Sie das ja rechtswirksam nach Ihrer Rechtsordnung getan. So halte ich mich nun auch gern daran. Zudem wollte ich mich nur bei Frau Theile für die Unannehmlichkeiten entschuldigen, da ich die Sache nicht persönlich nehme und ich ja auch weiß, daß Sie von der Situation eventuell etwas überfordert war. Dazu brachte ich eine weiße Rose mit, die ich einer Mitarbeiterin von ihr geben wollte, die diesejedoch in der Annahme verweigerte. Als ich gerade unverrichteter Dinge wieder gehen wollte, traf ich die Frau Theile mit dem Herm Zugehör im Flur. Dort lehnte Siejedoch wiederum eine Entschuldigung ab und nahm auch die Rose nicht an. Ich wies sie nochmals daraufhin, daß Sie einfach nur die Polizei hätte rufen können und es wäre dann gar nicht so weit gekommen. Es wäre also auch in ihrer Mitverantwortung so geschehen. "Am 19.10.2010 kam es gegen 10.30 Uhr zu einem weiteren Zwischenfall. Diesmal suchten Sie die Mitarbeiterin Frau Carolin Rehahn auf. In dem Gespräch drohten Sie an, dass Sie "beim nächsten Besuch nicht allein kommen, sondern mit 10 Mann und Handschellen. " Das ist so nicht korrekt. Ich brachte der Frau Rehahn den im Anhang befindlichen Bußgeldbescheid zur Ansicht mit, brachte ihr Auszüge der Kommentare der Gesetzestexte des VwVfG und der StPO (Anhang 5) mit, sie kopierte diese, ich zeigte ihr nochmals den rechtswidrigen und nichtigen Bußgeld"bescheid", sagte ihr, daß dies wieder bei der Frau Theile auf dem Tisch liegen könnte, es dann wieder "Rechtsbeugung im Amt", "Verfolgung Unschuldiger" und "Vollstreckung gegen Unschuldige" nach äfi 339 344,345 StGB wäre und zu den gleichen Problemen führen könnte. Ich fragte Sie, wie Sie denn an meiner Stelle reagieren würde? Ich fragte sie: "Dann muß ich wohl nächstes mal mit 10 Mann und Handschellen kommen, um die dann wieder ungerechtfertigte Widersetzung gegen die vorläufige Festnahme durchzusetzen? Wollen Sie dies so?" All dies geschah in völlig ruhigem und sachlichen Ton. Die Frau Rehahn hörte aus meiner Sicht aufmerksam und interessiert zu. Sie befragte mich noch zu meiner ehemaligen OB-Kandidatur. Das sollte in keinem Falle ein Drohung sein. Es war eine Frage und der Versuch, mich an geltendes Recht zu halten, einer wiederholten Rechtsverletzung vorzubeugen und ein Problem dieser Art nicht erneut erfahren zu müssen. Ich wollte den im Anhang 4 befindlichen Bußgeld"bescheid" auffriedlichem Weg aus der Welt schaffen oder einen den Formvorschriften des BGB und des VwVfG entsprechenden "Bescheid" erhalten. Wie kommen Sie nur auf solche Behauptungen. Ich bin in der Regel ein friedliebender Bürger. Sicher habe ich einen starken Gerechtigkeitssinn. Deshalb setze ich mich auch so für die Allgemeinheit ein und arbeite 60 — 80 Stunden für sehr kleines Geld um Verbesserungen in unserer Gesellschaft zu bewirken. Ich setze mich sogar für die ein, die mich als "Problem" empfinden und gar nicht verstehen wollen, was und wofür ich dies tue. Ich kannjedoch nicht aufderartige "Problembürger" und ihre Begrenzungen eingehen. Meine Motivation ist bedingungslose Liebe für die Menschheit. Können Sie das anhand meiner umfassenden gemeinwohlorientierten Taten nicht nachvollziehen? Bitte informieren Sie sich eingehend darüber, so daß es nicht wieder zu solchen Mißverständnissen kommen kann. Ist es vielleicht auch so, daß Sie mir ein Hausverbot erteilten, weil es Ihnen Schwierigkeiten bereitete, daß ich Ihre Mitarbeiter über die bestehenden Gesetze und Vorschrifien des VwVfG und der StPO auflclärte? Haben Sie Angst, daß Ihre Mitarbeiter in der Verwaltung bemerken, wem sie in Wahrheit dienen und wa.rum die Verfahrensvorschriften nicht geachtet werden? Haben Sie Angst, daß Ihre Mitarbeiter darauf kommen, daß diese Vorschriften nicht beachtet werden, um die Mitarbeiter vor Hafiungsfolgen zu schützen? Haben Sie Angst, daß Ihre Mitarbeiter ihre Tätigkeit tiefer hinterfragen und selbst tiefer nachdenken und daß dies Ihrer Verwaltung Probleme bereiten könnte? "Am 12.2.2009 und 13.2.2009 war es bereits zu einem ähnlichen Vorfall gekommen. Auch damals beabsichtigten Sie, die Mitarbeiter der Vollstreckung zu "verhaften", bedrohten und beschimpften die Mitarbeiter" Das ist so nicht zutreffend. Es fanden weder Bedrohungen noch Beschimpfungen statt. Der Herr Grosche handelte damals völlig korrekt gemäß dem Gesetz und folgte ohne Widerstand zur nahegelegenen Polizei. All dies lief damals doch sehr sittsam ab. Zudem handelte es sich um kein "verhaften" sondern eine "vorläufige Festnahme" nach erfolgter Belehrung und Zitierung des genauen Wortlautes des ä 127 StPO. Die Worte des Herrn Grosche waren damals: "Na dann muß ichjetzt wohl mitkommen" und dann gingen wir. "Nach alledem haben Sie meine Mitarbeiter mehrfach beleidigt, bedroht und angegriffen. " Dies ist wiederum nicht richtig. Ich klärte lediglich über bestehende Deutsche Gesetze auf, zitierte diese und handelte nach diesen Vorschriften. Diese Gesetze wurden geschaffen, um dem Bürger die Möglichkeit zu geben, einer Diktatur wie zur Nazizeit schon in den Anfangen entgegenwirken zu können. "Wehret den Anfangen" hörte ich meine Oma und auch meine Mutter immer sagen. Ich hoffe, Sie erkennen auch selbst schon wiederum ähnliche Tendenzen. Ich möchte nur verhindern, daß jeder nur wieder, ohne Verantwortung zu übernehmen, lediglich "seinen" Job macht und ein unwissendes, höriges Werkzeug in den Händen weniger unsichtbarer Mächtiger wird, die kein Interesse am Allgemeinwohl haben. Wenn es so weitergeht, gehen wir wieder in Richtung einer NS-artigen Diktatur. Schauen Sie einmal nach Frankreich, Griechenland, England oder Stuttgart. Da wurden Kinder und alte Menschen auf einer angemeldeten friedlichen Demonstration schwerst verletzt. So etwas vertreten Sie mit? Und alle machen dabei mit und einfach nur brav ihren Job. Werden bald wieder Gewehre in die Hand genommen? Die Gesetze dafür wurdenja schon zurechtgebogen. "Diex wird nicht geduldet. Zum Schutz der Mitarbeiter vor weiteren Übergriffen wird das Hausverhot angeordnet. " Wie wäre es denn, meine Persönlichkeitsrechte zu achten, Ihre "Zuständigkeit" nach Prüfung der Anzeige der Erklärung zum veränderten Personenstand und der Vereinsverfassung von NeuDeutschland zu überdenken, den "Bürge(r)n" rechtsfahige "Bescheide" zukommen zu lassen und sich in Ihrer Verwaltung an die eigenen Gesetze zu halten? Dann würde es all das gar nicht geben! Den zu Ihrer Verwaltung gehörigen Untertanen (Sklaven/Sachen) können Sie ja gern weiter rechtsfehlerhafte "Bescheide" zukommen lassen. Diese wählen diesja auch so, besitzen einen Bundespersonalausweis und beantragen von Ihnen verwaltet zu werden. Jeder ist für sich selbst verantwortlich. Wenn Sie, bevor Sie Verwaltungsakte erlassen die in meine Rechte eingreifen, mich gemäß ä 28 (1) VwVfG anhören und die Ermittlungsgrundsätze des ä 24 VwVfG beachten würden, dürften wir überhaupt keine Schwierigkeiten haben. Auch wären gemeinsame Absprachen bei der Umgestaltung einiger reformbedürftiger Angelegenheiten hilfreich. Ich könnte auch eine Streitgenossenschafi nach äfi 59 ffZPO gründen, eine Klage in ungefähr l00 Verfahrenspunkten gegen Ihre Verwaltung oder die Bundesrepublik anstreben die von den Gerichten der BRD nicht angepackt wird, weil sie nach "Rechtstaatprinzipien" von der Bundesrepublik nicht gewonnen werden kann, eine Schadensersatzklage damit verbinden und dann mit gegenseitiger Aufrechnung nach BGB und Völkerrecht (A-RES) ein gegenseitiges "zwangsweises" Patt auch in und mit Ihrer Rechtsordnung erreichen. Dann könnte ich hunderte oder tausende Menschen in diese Streitgenossenschafi holen und Ihre Verwaltung in arge Not bringen. Ich könnte aufgrund meiner umfassenden Kenntnisse im Bereich Recht Sie oder Ihre Mitarbeiter aufsjuristische Glatteis holen und dann könnte ich meine Exekutive im Recht ausbilden und in den Verfahrensweisen der Anwendung des ä 127 StPO. Da gäbe es dann sicher viel zu tun. Alles schön nach bundesrepublikanischem Recht, Herr Naumann. Ich könnte Sie auch mit einer Bürgerinitiative nerven, könnte bei der Einwohnerfragestunde viele unbequeme Fragen stellen oder auch stellen lassen, Einwohneranträge und Bürgerbegehren initiieren und dergleichen, oder den Menschen in Ihrer Verwaltung im großen Stil aufzuzeigen, welche Verfahrensfehler gemacht werden und warum. Fragen Sie sich doch einmal, warum ich all dies NICHT tue! Ich habe (noch) keinerlei Interesse an derartigen Dingen! Ich möchte, so lange ich kann, mit den Menschen in der Verwaltung der Bundesrepublik, einvernehmlich und respektvoll zusammenarbeiten und keine Fronten aufbauen. Ich möchte lieber Positives gestalten. Wir sind ein Volk und "Teile und Herrsche" tut uns allen nicht gut. Wenn Sie meine Rechte respektieren und sich an die Gesetze halten, kann es nicht zu sogenannten "Übergriffen" kommen, die gar keine sind. Ich versuchte nur meine eigenen Rechte und auch Ihre zu schützen. Bislang habe ich mich immer auf friedliche Art mit der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes einigen können, erkennen doch viele Menschen in den obersten Bundesstellen anhand meiner Taten meine ehrlichen Bemühungen einer Gesellschaftsreformation. Gern gebe ich Ihnen diese Schriftwechsel zur Ansicht. Diese Menschen setzen sich auch intensiv damit auseinander. Gerade Sie hier, als Oberbürgermeister der Lutherstadt, sollten sich doch über so viel Reformtätigkeit freuen können. "These 96: I-Iöre nie aufquer zu denken", las ich auf einem Banner an der Schloßkirche. Sicher ist Reformation hin zu mehr Freiheit und Eigenverantwortung unbequem für die Reformunwilligen und die Nutznießer an der Lohnsklaverei. Wem dienen Sie Herr Naumann, den Menschen oder dem System der zunehmenden Unterdrückung? Zudem sollten Sie doch wohl den Q 28 VwVfG anzuwenden haben, der Ihnen vorschreibt, eine Äußerung über erhebliche Tatsachen meinerseits einzuholen, bevor Sie einen Verwaltungsakt (das Hausverbot) erlassen, der in meine Rechte eingreift. Wieder haben Sie Ihre ei venen Gesetze mißachtet deren Befolguml Sie beeidet haben. Wovor haben Sie Angst? Daß Ihre Verwaltung nicht mehr "richtig" arbeitet? Vielleicht lesen Sie einmal den Kommentar zum VwVfG von Kopp/Ramsauer. Dann begeben Sie sich nicht in Gefahr solche Fehler zu begehen. Siehe auch das oben schon zitierte Urteil des OLG Koblenz vom 17.07.2002 (Aktenzeichen: 1U 1588/01). Ich kannja verstehen, daß es vielleicht sogar unmöglich ist all diese Vorschriften zu befolgen. Aber Sie haben einen Diensteid abgelegt @ diese Gesetze zu befolgen. Ist sicher nicht einfach — vor allem mit solchen Bürgern wie mir, die sich nicht nur wie blökende Schafe verhalten :-) Gern möchte ich mich mit Ihnen und auch Ihren Mitarbeitern auseinandersetzen, um im Dienste am Allgemeinwohl etwas zu leisten, was doch gerade hier in Wittenberg möglich sein sollte. Sind Sie an einer friedlichen neuen Reformation der Gesellschaft interessiert? Sie könnten Geschichte schreiben, I-Ierr Naumann, denken Sie einmal ernsthaft darüber nach. "Es liegt nicht nur im Interesse eines störungsfreien Dienstbetriebes, sondern auch im Interesse der Mitarbeiter und anderer Besucher des Neuen Rathauses gegeniiber Personen, die Mitarbeiter bedrohen, beleidigen und angreifen, Maßnahmen zum Schutz des Dienstbetriebes zu ergreifen." Ich habe niemenden bedroht, beleidigt oder angegriffen, sondern meine eigenen Rechtsgüter und die anderer Bürger gemäß ä 227 (2) BGB geschützt. "Notwehr ist diejenige Verteidigung, welche erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden." Sie als Hauptverantwortlicher lassen in Tatgemeinschaft mit ihrer Verwaltung rechtswidrige Angriffe auf mein Eigentum aufgrund nichtiger, unwirksamer (vgl. ä 43 (3) VwVfG) "Bescheide" zu. Gemäß StGB Q 344 (2) Punkt 2 ist schon der Versuch strafbar. Zudem lesen sie bitte einmal aufmerksam StGB ää 253, 263 und vor allem 339, 344 und 345, als auch BGB ää 823,826, 839, 840, 842. Deshalb war die Anwendung des ä 127 StPO (auch Q229 BGB) verhältnismäßig und gerechtfertigt. Dazu muß nicht einmal ä 227 BGB oder StGB äfi 32, 34 bemüht werden. Hören Sie und Ihre Verwaltung auf, ohne vorherige Anhörung auf unrechte Art in meine Rechtssphäre einzudrigen. Dann haben Sie oder Ihre Mitarbeiter niemals so etwas zu erwarten, was Sie mir hier unrichtiger Weise unterstellen getan zu haben. Wenn Sie die anderen Untertanen so behandeln ist das deren Sache. Da können Sie ihren Dienst"betrieb" (da haben Sie sogar eine rechtlich korrekt gewählte Ausdrucksweise verwendet: als die Verwaltung einer Firma) gern weiterhin ausüben und über Sachverhalte (Verhältnisse von Sklaven/ Sachen untereinander) befinden. Mit mir sprechen Sie über Tatsachen und da habe ich einfach nur auf verhältnismäßige Weise Maßnahmen ergriffen, um einen gegenwärtigen und auch zukünftigen rechtswidrigen Angriff abzuwehren. "Das Hausverbot ist verhältnismäßig" Das wäre es, wenn die Behauptungen den Tatsachen entsprechen würden. Das tun sie aber nicht. "Durch Ihren Übergriff und Ihr Verhalten haben Sie gezeigt, dass Sie nicht willens und in der Lage sind, Reehtsgiiter anderer Personen zu respektieren. " Wer hier Rechtsgüter verletzt sind Ihre Untergebenen in Tateinheit und Verantwortung mit Ihnen in der Organisationsform einer kriminellen Vereinigung gemäß Q 129 StGB. Ich habe keine Rechtsgüter verletzt, ich habe Rechtsgüter beschützt. Sie verdrehen die Tatsachen. Gemäß ä 164 StGB (Falsche Verdächtigung) wieder eine Rechtsverletzung. Hätten Sie mich gemäß ä 28 (1) VwVfG vorher angehört (wie es den Vorschriften entspricht) dann wäre es gar nicht so weit gekommen. Sie sehen, all diese Gesetze haben einen tieferen Sinn. Sie sollen uns vor Fehlern und Diktatur bewahren. "Da nach Ihrem bisher gezeigten Verhalten auch in Zukunft wieder mit Störungen zu rechnen ist, ist das Hausverbot erfbrderlich, um erneute Vorfälle zu verhindern. Sie haben bei M Ihren bisherigen Vurspraehen in der Verwaltung vollkommen unangemessen reagiert es besteht damit eine Wiederholungsgefahr für die Zukunft." Ja, I-Ierr Naumann, jetzt übertreiben Sie maßlos. Hören Sie aufmich zu beleidigen (QISS StGB), mir übel nachzureden (StGB Q 186) und mich zu verleumden (StGB Q 187)! Schon wieder Q 127 StPO? Auch noch schriftlich und von Ihnen unterschrieben! Bessere Beweise gibt es wohl kaum noch. Es ist sicher unangenehm für Sie, wenn ein Bürger hilft, einen Teil Ihrer Arbeit zu machen, das Wohl der Gemeinde fördert, Arbeitsplätze schaffi, anbietet, auf eigene Kosten Spielplätze zu sanieren, den Stadthaushalt entlasten will und könnte, eine freie Schule schaffen will, Ihren Mitarbeitern Verwaltungsvorschrifien erläutert usw. Auch für derartige Vorsprachen war ich schon oft in Ihrer Verwaltung. Ihre Mitarbeiter fanden diese Vorsprachen nicht "vollkommen unangemessen". Sie selbst empfinden das wohl so, weil Sie kein EHRLICHES Interesse am Gemeinwohl haben? Sie verwalten wohl lieber Untertanen die keine Kenntnisse im Bereich Recht haben? Ja, damit störe ich sicher Ihren Dienstbetrieb etwas. Ich habe lediglich in drei Fällen von weit über l00 Besuchen in Ihrer Verwaltung "Vorfälle" und "Störungen" verursacht, die allesamt rechtlich richtig und aufgrund der Umstände und Rechtsverletzungen Ihrer Mitarbeiter angemessen wa.ren. Glauben Sie was Sie schreiben oder sind Sie einfach nur falsch informiert worden? Sollte dies so sein, ignorieren Sie meine Fragen in diesem Absatz. Vielleicht nehmen Sie das Hausverbotja auch zurück, ich bin keine Gefahr für Ihre Mitarbeiter oder Ihre Verwaltung, wenn Sie einfach nur ehrlich mit mir reden. Ich habe auch kein Interesse daran Ihre Verwaltung zu destabilisieren. Die Zeit ist noch nicht reif für große Veränderungen. Es gibt noch nicht genügend gefestigte Alternativen zu den bestehenden Systemstrukturen. Es wäre schon gut, diese noch eine Weile am Leben zu erhalten. Wie lange diese Dinge noch so weitergehen werden wir sehen. Es bröckelt schon an allen Enden. Bitte gestatten Sie mir eine respektvolle gemeinsame Zusammenarbeit mit Ihnen. Druck erzeugt nur Gegendruck und Ignoranz führt zu leidvollen Erfahrungen, auf beiden Seiten. Mit vorzüglicher Hochachtung Peter Fitzek Anlage l: Kopie eines Versuches der Zusammenarbeit Anlage 2: Erklärung zum veränderten Personenstand und zu den rechtlichen Konsequenzen Anlage 3: Zusatzinformationen zur Erklärung zur Veränderung des Personenstandes Anlage 4: Schikanöser, rechtsfehlerhafter und nichtiger Bußgeldbescheid der Frau Goßmann Anlage 5: Auszüge aus dem Kommentar zum Verwaltungsverfahrensgesetz und der Strafprozeßordnung Anlage 6: Auszüge aus unserer Vereinsverfassung (Stiftungsverfassung weitestgehend gleichlautend) Lutherstadt Wittenberg Der Oberbürgermeister ‘s. a FEZ Innerer Service - Fachbereichsleitung - Frau Eichler Termine nach Vereinbarung Raum 3. D6 03491 421-3 30 Fax 03491 421-7 75 Buergerbuero@Wittenberg.de wwwwittenbergde Lmhumadlviilttenbevn - |s - ossas Luimmiwmnnmm Herrn Peter Fitzek Gartenstraße 13 OT Nudersdorf 06889 Lutherstadt Wirtenberg (18A12ß10 t bitte Immer angeben 10 eich-n! lhrlaiunen/ im Nadmcm vom Ihr Schreiben vom 02.11.2010 Sehr geehrter Herr Fitzek, ich bestätige den Eingang Ihres Widerspruches vom 02.11.2010, Die abschließende Bearbeitung Ihres Widerspruches wird eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen; Sie erhalten gesondert Bescheid. Mit freundlichen Grüßen Im Auflrag Q ‚ Eichier Seite 1 niensigenauue Postanschrift Bankverbindung Öffnungszeiten surgernuro Neues Rathaus LuthevstadtVWtieflberg Konto 19 M0 - Do is uu um Lutharatriße 5a Der onemuigumemer BLZ ans su1 m Fr 2 o0 um Luinemraße 5a Snarkasse Viflltenbem Sa - 2 an Uhr -„..«..„mm nasse Lutherstadtvwltienberg Lutherstadt Wittenberg Der Oberbürgermeister FB Innerer Service - Fachbererchslenung - Frau Eichler trrrnarsraarwrnerrnag.rs-osessurtrrmrarirvwrrerrmrg Termine „an“ Vewinbmung Raum a, os Zustellung mit Zustellungsurkunde 0:491 421-: so Herrn Fax 03491 421-299 Peter Fitzek Buergemuero@WiItenberg.de 0T Nudersdorf wwwwitlenbergde Gartenstraße 13 06889 Lutherstadt Wittenberg 11.01 2011 blm immer angeben lS-O eicivbl Ihr zaam/ Ihre Nachricht vom Betreff: Beschold über dlo Erteilung olnos Hausvorbots vom 26.10.2010 Bezug: Ihr Widerspruchsschreiben vom 02.1 1.2010 Widorapruchsbescheid Sehr geehrter Herr Fitzek, Ihr Widerspruch vom 02.11.2010 gegen den Bescheid vom 26.10.2010 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Widerspruchsverfahrens sind von Ihnen zu tragen. Dazu ergeht ein gesonderter Kostenbescheid. Begründung: Die Lutherstadt Wittenberg ist gemäß 5 73 Abs. 1 Nr. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) für die Entscheidung über Ihren Widerspruch zuständig. Mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 26.10.2010 wurde Ihnen für die Dauer von sechs Monaten ein Hausverbot für das gesamte Gebäude „Neues Rathaus“, Lutherstraße 56, 06886 Luiherstadt Wittenberg erteilt, weil Sie mehrfach Mitarbeiterinnen der Verwaltung beleidigt, bedroht und sogar verletzt haben. Mit Ihrem Schreiben vom 02.11.2010 legten Sie gegen die Erteilung des Hausverbotes Vlfiderspruch ein, mit welchem Sie im Wesentlichen geltend machen. dass Sie sich gezwungen sahen, Rechtsverletzungen zu begehen, damit die Venualtung sich mit Ihren Auffassungen und Ansichten auseinandersetzt. Weiterhin verweisen Sie darauf, dass Sie berechtigt seien, unmittelbaren Zwang gegen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Verwaltung auszuüben; außerdem berufen Sie sich auf eine Notwehrsituation. IhrWiderspruch ist zulässig, sachlich jedoch nicht begründet. Seite 1 Drenstgebauae Postanschrift Bankverbindung Öffnungszeiten Burgerblrro Neues Rathaus Lulherstadt Wittenberg Konto 19 M0 - Do 8:00 - 1a o0 um Lutherstraße 55 Der Oberbbrgermeister BLZ aus 5121 171 Fr 3.00 - 12 0a Uhr Lutherstraße 56 Sparkasse Wrttanberg Sa s o0 - 12 o0 um 06896 Lulhersladt vwitenberg Wird die Nutzung eines Grundstückes zu öffentlich-rechtlichen Zwecken durch einen Dritten gestört, so stellen die im öffentlichen Recht anwendbaren ää 858 ff, 903, 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage für die Beseitigung der Beeinträchtigung dar. Dazu gehört auch der Erlass eines Hausverbots gegenüber einem Dritten. Dem Träger einer öffentlichen Einrichtung stehen insoweit kraft seiner Leitungsbefugnisse die Befugnisse zu, alle Maßnahmen zu treffen, die geeignet und erforderlich sind, um den ordnungs- gemäßen Betrieb der Einrichtung sicherzustellen. Dies schließt auch die Befugnis ein, zugelassene Nutzer wegen störenden Verhaltens für die Zukunft von der Nutzung auszuschließen und das Betreten der entsprechenden Räumlichkeiten zu untersagen. Der Ausspruch eines Hausverbots hat präventiven Charakter, indem er darauf abzielt, zukünftige Störungen des Betriebsablaufes in der Behörde zu vermeiden. Das ausgesprochene Hausverbot hat daher grundsätzlich zunächst die Tatsachen zu benennen, die in vorangegangener Zeit den Hausfrieden gestört haben. Weiter ist anzuführen, dass in Zukunft wieder mit Störungen zu rechnen und das Hausverbot daher erforderlich ist, um solche Vorfälle zu verhindern. Diese Möglichkeit ist insbesondere eröffnet, wenn es durch das Verhalten des Adressaten zu einer beachtlichen, d‚h. mehr als leichten und/oder vorübergehenden Beeinträchtigung der öffentlichen Tätigkeit innerhalb der Behörde gekommen ist. Das ist anzunehmen, wenn der Dienstablauf nachhaltig gestört wird, z. B. weil Mitarbeiter beleidigt werden oder der Besucher in nicht hinnehmbarer Weise aggressiv reagiert und mit einer Wiederholung derartiger Vorfälle zu rechnen ist. Davon ist im vorliegenden Fall auszugehen Ausweislich der Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid kam es in der Vergangenheit wiederholt zu zum Teil erheblichen Auseinandersetzungen mit Mitarbeitern der Verwaltung. In Ihrem Schreiben vom 02.11.2010 räumen Sie ein, dass Sie sich gezwungen sehen, Rechtsverletzungen zu begehen, wenn sich Mitbürger nicht mit Ihrer Rechtsauffassung auseinandersetzen können und wollen. Sie gehen davon aus, dass sich die Mitarbeiterinnen in den Dienststellen dann zwangsweise damit auseinandersetzen müssen, mit dem was Sie tun. Bemerkenswert ist auch lhr Zitat: „Wer nicht hören will, muss fühlen." Bezogen auf die Auseinandersetzung mit der Mitarbeiterin Frau Theile venrveisen Sie darauf, dass Sie berechtigt waren, ihr gegenüber Zwang auszuüben und Sie keine andere Möglichkeit hatten, einen Konflikt mit der Mitarbeiterin zu vermeiden. Unstreitig ist auch, dass es durch Sie zu einer Verletzung der Mitarbeiterin Frau Theile kam, weil diese versuchte, sich lhren Belehrungen und Forderungen zu entziehen. Im Hinblick auf lhr Verhalten ist das angeordnete Hausverbot rechtmäßig. Die im Bescheid vom 26.10.2010 aufgezählten Vorfälle sind jedenfalls in ihrer Gesamtheit gravierend genug für ein Hausverbot. Sie haben bei lhren Vorsprachen im Neuen Rathaus völlig unangemessen reagiert, die Mitarbeiterinnen in nicht hinnehmbarer Weise beleidigt und mit Ihrem Verhalten immer wieder den Dienstablauf gestört. Nachdem es auch nach Ausspruch des mündlichen Hausverbotes durch den Bürgenneister Herrn Zugehör am 04.10.2010 zu einem erneuten Zwischenfall am 19.10.2010 kam, bestand auch wieder eine Wiederholungsgefahr für die Zukunft. Seite 2 Lulhorstldt Willenherg - o» Dberburgormelster e Schließlich ist das für die Dauer von sechs Monaten ausgesprochene Hausverbot vom 26.10.2010 auch im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht zu beanstanden. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wurde ausreichend beachtet, indem Ausnahmen von dem Hausverbot zugelassen wurden, denn für den Fall, dass Regelungsbedarf hinsichtlich Ihrer Angelegenheiten besteht, wurden Sie auf die vorherige Vereinbarung eines Termins venuiesen. Es ist zumutbar. das Dienstgebäude nur nach Terminabsprache zu betreten Die Lutherstadt Wittenberg wird so in die Lage versetzt. die ihr geeignet erscheinenden Vorkehrungen für die Wahrnehmung von Terminen durch Sie zu treffen. Auf der anderen Seite werden Sie nicht gehindert, im Einzelfall die notwendigen Behördengänge zu tätigen Das besondere Vollzugsinteresse ist ebenfalls gegeben. In Sachverhaltskonstellationen, in denen zur Wiederherstellung der Ordnung zu einem Hausverbot gegriffen werden muss, besteht regelmäßig die Notwendigkeit der sofortigen Vollziehung, wenn nicht das Hausverbot leerlaufen und seine Wirkung verlieren soll. Die sofortige Vollziehung des Hausverbots ist daher erforderlich, um den ordnungsgemäßen Dienstleistungsbetrieb der Lutherstadt Wittenberg mit sofortiger Wirkung zu gewährleisten. Der Widerspruch ist daher unbegründet und konnte keinen Erfolg haben. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen den Bescheid vom 26.10.2010 in der Fassung dieses Widerspruchsbescheides kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieses Vlfiderspruchsbescheides Klage beim Verwaltungsgericht Halle, Thüringer Straße 16, 06112 Halle/S. schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichtes erhoben werden. Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden. ln diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Slgnaturgesetz zu versehen. Mit freundlichen Grüßen ‚ q Naumann Seite 3 Lulhersladl Wittenberg — m: Oherburgermeilter -