Autor Thema: Ein wunderbarer Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden  (Gelesen 28267 mal)

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Offline Das Chaos

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Ein wunderbarer Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden
« am: 25. September 2013, 19:05:00 »
Ist ist mir unbegreiflich dass dieses Juwel deutscher Rechtsprechung bisher noch nicht Eingang in die Diskussion gefunden hat. Wohl kaum ein Gericht hat sich bisher so eingehend und historisch fundiert mit dem Schwachsinn der Reichsdeppen auseinandergesetzt. Den Gerichtsbescheid muss man gelesen haben, weshalb ich ihn trotz seiner Länge hier einstellen möchte:
Zitat

Sozialgericht Dresden      S 5 SV 31/13      15.05.2013 

  I. Die Klage wird abgewiesen.
 II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt eine formelle Bescheidung seines Antrags vom 16.03.2013, mit welchem er bei der Beklagten die Zahlung von Unterhalt nach der Haager Landkriegsordnung (HLKO) beantragt hat.

Der im Jahre 1963 geborene Kläger ist Mitglied in der originären Gebietskörperschaft der Menschen auf Erden im Reich der Menschen zur Förderung internationaler Gesinnung, des Völkerverständigungsgedankens und der Erziehung und Bildung und bezieht Leistungen der Grundsicherung nach dem Sozialgesetzbuch II.

Mit Schreiben vom 16.03.2013 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Zahlung von Unterhalt nach der HLKO, Kapitel II Artikel 7. Er stünde im besetzten Gebiet des Deutschen Reiches, welches durch die Strukturen der BRiD treuhänderisch verwaltet werde, seit dem 01.08.2011 den Verwaltungsorganen exterritorial gegenüber. Er sei daher Kriegsgefangener, sodass ihm eine Besoldung der Stufe 1 der Besoldungsgruppe A von zurzeit 1.744,80 Euro monatlich zustehe. Er erwarte innerhalb von 10 Tagen Nachricht, ansonsten er davon ausgehe, dass der Antrag genehmigt sei. Beigefügt war unter anderem eine Ur-kunde, nach der er am 02.04.2012 die deutsche Verfassung vom 11.08.1919 angenommen hatte. Ein Bescheid erging nicht.

Mit der am 02.04.2013 erhobenen Klage möchte der Kläger eine förmliche Bescheidung seines Antrags erreichen. Er befinde sich in Staatlicher Selbstverwaltung, sodass ihm im Bedarfsfall Unterhalt nach der HLKO zustehe.

Der Kläger beantragt daher,

1. Die Beklagte wird verurteilt, einen Bescheid über die Zahlung von Un-terhalt nach der HLKO, Kapitel II Artikel 7 zu erlassen und ihm unver-züglich zuzustellen. 2. Es wird festgestellt, dass der Antrag des Klägers vom 16.03.2013, von der Beklagten zum 19.03.2013 bestätigt, juristisch am 29.03.2013 Rechtskraft erlangt hat. 3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die Aufwendungen und Kosten des Klägers für den Rechtsstreit sind durch die Beklagte zu über-nehmen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie weist darauf hin, dass die Klage unzulässig sei. Die Bescheidung des Antrags des Klägers sei nicht vorgesehen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Das Gericht konnte durch Gerichtsbescheid gem. § 105 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entscheiden, da der Sachverhalt geklärt war ohne dass es einer weiteren medizinischen Begutachtung von Amts wegen bedurfte und die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufwies. Die Beteiligten wurden zu dieser Vorgehensweise angehört.

Die Klage ist unzulässig, denn ihr fehlt das Rechtschutzbedürfnis.

Die Gerichte haben die Aufgabe, den Bürgern zu ihrem Recht zu verhelfen, soweit das notwendig ist. Soweit eine Möglichkeit besteht, das Recht außerprozessual durchzusetzen oder wenn dies bereits geschehen ist oder ausgeschlossen ist, besteht kein Anlass, die Hilfe des Gerichts zur Verfolgung zweckwidriger Ziele zur Verfügung zu stellen (BGHZ 54, 181). Beim Rechtsschutzinteresse als Voraussetzung jeder Rechtsverfolgung ist auf die Frage abzustellen, ob angesichts der besonderen Umstände des Falls eine Klage nicht er-forderlich ist oder aus anderen Gründen unnütz ist oder das Klageziel nicht erreichbar ist. Letzteres ist hier der Fall. Die Beklagte muss den Antrag nicht verbescheiden.

Ein Verwaltungsakt (Bescheid) ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Das öffentliche Recht der Bundesrepublik Deutschland und insbesondere das Sozialgesetzbuch sehen die Zahlung einer Entschädigung in Form von Sold nach den Vorschriften der HLKO nicht vor. Diesem Leistungsausschluss kann der Kläger nicht entgegenhalten, er unterliege als Bürger eines Deutschen Reichs weder der bundesdeutschen Gesetzgebung noch dem behördlichen Verwaltungshandeln und sei "Kriegsgefangener" der Bundesrepublik Deutschland.

Das erkennende Gericht vermag nämlich bereits die vom Kläger vorgetragene Existenz eines Deutschen Reiches, dessen Staatsangehöriger er sein will, nicht zu erkennen.

Zwar dürfte historisch unbestritten sein, dass mit der Krönung Karls des Großen durch den Papst im Jahre 800 ein heiliges römisches Reich deutscher Nation entstanden ist, dessen räumliche Ausdehnung sich jedoch weit über die Grenzen des Deutschen Reichs des Jahres 1937 erstreckte. Es erscheint jedoch bereits zweifelhaft, ob dieses heilige römische Reich deutscher Nation mit dem Verzicht Franz des II. auf die Kaiserkrone am 06.08.1806 sein Ende gefunden hat. Bereits zuvor, im Jahre 1804, hatte Franz der II. von Habsburg für sein Erbland Österreich den Kaisertitel angenommen, nachdem in Frankreich Napoleon zum Kaiser gekrönt worden war. Gleichwohl stellt sich die Frage, ob durch den Verzicht des Monarchen auf die Kaiserkrone hiermit gleichzeitig der Untergang des Reiches verbunden war. Zwar wurde im Jahre 1815 der Deutsche Bund und im Jahre 1867 der Norddeutsche Bund als Zusammenschluss souveräner Staaten und freier Reichsstädte gegründet, indes dürften diese keine Rechtsnachfolge des Kaiserreichs angetreten haben, innerhalb dessen auch keine Staatsangehörigkeitsregelungen galten. Erst im 19. Jahrhundert begannen die einzelnen Staaten, für alle Bürger geltende einheitliche Regelungen der Staatsangehörigkeit zu treffen, im deutschen Rechtsraum zum Beispiel durch die bayerische Verfassungsurkunde vom 26.05.1818 und das bayerische Edikt über das Indigenat vom 26.05.1818, die Verfassung des Großherzogtums Hessen vom 17.12.1820 (Art. 12), die Württembergische Verfassungsurkunde vom 25.09.1819 (§ 19) und das preußische Gesetz über u. a. die Erwerbung und den Verlust der Eigenschaft als preußischer Untertan vom 31.12.1848. Hierdurch wurde indes keine Reichszugehörigkeit vermittelt (vgl. VG Gießen, Gerichtsbescheid vom 05.06.1997, 10 E 168/97 und nachfolgend Hess. VGH, Beschluss vom 21.08. 1997, 12 ZU 2259/97). Eine derartige Reichsstaatsangehörigkeit wurde für den norddeutschen Bund erst mit Gesetz vom 01.06.1870 (BGBl. Nordt. Bund S. 355) geschaffen, welches zum 01.01.1871 im gesamten Reich in Kraft trat, in Bayern erst am 13.05. 1871, im Elsass-Lothringen am 28.01.1873 und auf Helgoland am 01.04.1891 (vgl. für Österreich das Heimatrechtsgesetz vom 03.12.1863), welches am 01.01.1914 durch das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22.07.1913 (RGBl. S. 583) abgelöst wurde.

Eine weitere Reichsgründung ist für das Jahr 1871 festzustellen durch die Annahme der Kaiserkrone durch Wilhelm den I., wobei es für dieses Reich bereits eine Verfassung gab. Auch hier ist indes die Frage zu stellen, ob dieses Kaiserreich der Existenz des vom Kläger vorgetragenen Deutschen Reiches entgegensteht. Zwar proklamierte Scheidemann am 09. 11.1918 um 14.00 Uhr die "Deutsche Republik", nachdem zuvor der frühere Reichskanzler, Prinz Max von Baden, um 12.00 Uhr eigenmächtig den Rücktritt des Kaisers mit folgendem Wortlaut bekannt gegeben hatte:

"Der Kaiser und König hat sich entschlossen, dem Throne zu entsagen. Der Reichskanzler bleibt noch solange im Amt, bis die mit der Abdankung des Kaisers, dem Thronverzicht des Kronprinzen des Deutschen Reiches und von Preußen und der Einsetzung der Regent-schaft verbundenen Fragen geregelt sind."

Im Zeitpunkt dieser Erklärung fehlte es indes an einer entsprechenden Willenserklärung des Kaisers. Nachdem der Kaiser in der Nacht vom 09. auf den 10.11.1918 nach Holland geflohen war, gab er unter dem 28.11.1918 eine Abdankungsurkunde mit u. a. folgendem Wortlaut kund:

"Ich verzichte hierdurch für alle Zukunft auf die Rechte an der Krone Preußens und die damit verbundenen Rechte an der deutschen Kaiserkrone".

Auch insoweit stellt sich indes die Frage, ob diese Abdankung rechtswirksam war mit der Folge, dass das bis dahin bestehende Deutsche Kaiserreich aufhörte zu existieren. Es könnte sich nämlich um eine Erklärung im Sinne von § 123 BGB gehandelt haben, die auf Grund der zuvor stattgefundenen Ereignisse in Deutschland wegen drohender Gewalt abgegeben wurde. Insoweit ist aber fraglich, ob die Anfechtungsfrist des § 124 BGB in Gang gesetzt worden sein könnte und ob der Verzicht des Monarchen gleichzeitig den Untergang des Reiches zur Folge hatte.

Das Gericht geht indes davon aus, dass mit Unterzeichnung der Weimarer Verfassung am 11. August 1919 auf dem Gebiet des früheren Kaiserreichs wirksam ein Deutsches Reich in Form einer Republik und mit einer vom Volke ausgehenden Staatsgewalt und eigener Staatsangehörigkeit entstanden ist. Dieses dürfte unstreitig bis zum Jahre 1933 Bestand gehabt haben; seitdem ist von dem Staatsgebilde des "3. Reiches" unter der Führung Hitlers auszugehen, welches mit der Weimarer Republik indes nichts mehr gemein hatte. Zwar dürfte die Weimarer Republik im Zeitpunkt der Berufung Hitlers zum Reichskanzler am 30.01.1933 noch Bestand gehabt haben, indes dürfte diese Republik ihren Niedergang gefunden haben durch das Gesetz über das Staatsoberhaupt des Deutschen Reiches vom 01. August 1934, wonach entgegen den Grundsätzen der Weimarer Verfassung eine Vereinigung von Präsidenten- und Kanzleramt in der Person Hitlers als "Führer und Reichskanzler" erfolgte. Das danach entstandene Staatsgebilde hatte mit der Weimarer Republik nicht mehr das Geringste zu tun, insbesondere handelte es sich nicht mehr um eine Demokratie mit einer vom Volk ausgehenden Staatsgewalt. Hierdurch könnte das Deutsche Reich in Form der Weimarer Republik möglicherweise untergegangen sein. Wenn es gleichwohl fortbestanden haben sollte, wäre der nächste mögliche Zeitpunkt seines Untergangs das Ende des 2. Weltkrieges. Dieses dürfte zwar noch nicht mit der Gesamtkapitulation der Deutschen Wehrmacht durch Großadmiral Dönitz am 08.05.1945 erfolgt sein, aber möglicherweise mit der Verhaftung der gesamten Regierung Dönitz am 22.05.1945 durch die Besatzungsmächte und der damit einhergehenden Einteilung Deutschlands in "Besatzungszonen". Durch die Bildung derartiger Besatzungszonen haben die Alliierten des 2. Weltkrieges nämlich die Staatsgewalt übernommen; die vier Oberbefehlshaber der alliierten Streitkräfte bildeten hierzu einen "Kontrollrat". Spätestens in diesem Zeitpunkt war das Deutsche Reich mangels Staatsmacht und Staatsgebiet handlungsunfähig – geworden –. Es dürfte damit untergegangen sein.

Einen Wendepunkt erhielt die deutsche Geschichte dann am 01.07.1948 mit der Ermächtigung seitens der Westmächte an die Ministerpräsidenten der 11 westdeutschen Länder, eine verfassungsgebende Versammlung einzuberufen, was durch Einberufung des Parla-mentarischen Rats am 01.09.1948 geschah. Durch In-Kraft-Treten des Grundgesetzes am 23.05.1949 fand, ausgenommen einzelne Bereiche, die bis dahin bestehende Militärregie-rung ihr Ende und die Alliierten beriefen für diese Restbereiche bis zum Jahre 1955 eine "Hohe Kommission". Mit In-Kraft-Treten des "Deutschlandvertrages" vom 26. Mai 1952 fand das bis dahin herrschende Besatzungsregime insgesamt ein Ende und wurde die Alli-ierte Hohe Kommission aufgelöst ebenso wie die Dienststellen der Landeskommissare in der Bundesrepublik. Der Bundesrepublik wurde die volle Macht eines souveränen Staates über ihre inneren und äußeren Angelegenheiten eingeräumt (Artikel 1 des Deutschlandver-trages). Allerdings behielten sich die Alliierten in Artikel 2 des Vertrages einzelne Rechte vor, insbesondere im Hinblick auf eine Wiedervereinigung Deutschlands und eine friedensvertragliche Regelung. Bereits zuvor, mit Proklamation vom 05. Mai 1955 hatten die alliierten Besatzungskräfte das Besatzungsstatut aufgehoben.

Selbst wenn durch die vorstehend geschilderten Umstände das Deutsche Reich in Gestalt der Weimarer Republik noch nicht sein Ende gefunden haben sollte, ist dies spätestens mit dem Einigungsvertrag vom 31.08.1990, gültig ab 29.09.1990, der Fall. Mit Abschluss dieses Vertrages haben die Bundesrepublik Deutschland und die damalige Deutsche Demokratische Republik die Einheit Deutschlands hergestellt, wenn auch nicht gebietsidentisch mit dem Deutschen Reich in seinen Grenzen von 1937. Ungeachtet der nicht unter den Einigungsvertrag fallenden Gebiete des Deutschen Reiches in seinen Grenzen von 1937 wird durch den Einigungsvertrag jedoch ein Staatsgebilde geschaffen, das, mit Ausnahme der nicht dazugehörenden und nunmehr unter fremder Staatshoheit stehenden früheren Gebiete, mit dem ehemaligen Deutschen Reich eine Identität besitzt. Durch Artikel 4 des Einigungsvertrages wurde zunächst die Präambel des Grundgesetzes dahingehend geändert, dass das Grundgesetz für das gesamte deutsche Volk gilt, ein starkes Indiz für den Wegfall eines Deutschen Reiches. Dass spätestens mit Wirksamwerden des Einigungsvertrages ein irgendwie geartetes und gegebenenfalls noch – virtuell – fortbestehendes Deutsches Reich aufgehört hat zu existieren, ergibt sich aus Artikel 4 Nr. 6 des Einigungsvertrages, mit dem Artikel 146 des Grundgesetzes wie folgt gefasst wurde:

"Dieses Grundgesetz, das nach Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands für das gesamte deutsche Volk gilt, verliert seine Gültigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist."

Hierdurch wird unzweifelhaft zum Ausdruck gebracht, dass das Grundgesetz eine gesamtdeutsche Geltung beansprucht und dass die Einheit und Freiheit Deutschlands vollendet ist. Damit ist insgesamt kein Raum mehr für die Existenz eines irgendwie gearteten "Deutschen Reiches", was auch aus dem so genannten "Zwei-plus-Vier-Vertrag vom 12.09. 1990 zu folgern ist (vgl. insbes. Art. 1 und 7). Auch die Tatsache, dass der geänderte Artikel 146 des Grundgesetzes nach wie vor den Anschein eines Provisoriums hat, weil es nämlich seine Gültigkeit an dem Tage verliert, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volk in freier Entscheidung beschlossen worden ist, ändert an der Annahme der fehlenden Existenz eines Deutschen Reichs nichts. Die Geltung des Grundgesetzes erstreckt sich nämlich räumlich auf diejenigen Gebiete des früheren Deutschen Reichs, die nicht unter anderer Staatshoheit stehen und auf die in diesem Gebiet lebende Bevölkerung. Allein die Tatsache, dass das Grundgesetz möglicherweise zeitlich befristet sein mag, ändert an dieser Betrachtungsweise nichts, denn auch die früheren Verfassungen, die im Deutschen Reich Geltung beanspruchten, wurden teilweise geändert oder neu gefasst.

Nach alledem ist festzustellen, dass der Kläger Bürger der Bundesrepublik Deutschland ist, deren Gesetze für die von ihm begehrte Leistung keine Grundlage bilden. Stattdessen erhält er die Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II, wobei ihn anscheinend nicht stört, dass ein "nicht existierender" Staat zahlt. Die Beklagte ist daher nicht zu einer Bescheidung des Antrags vom 16.03.2013 verpflichtet. Im Übrigen erwachsen Leistungsanträge nicht in Rechtskraft, auch wenn sie nicht bearbeitet werden.

Nach alledem war die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung. Der Kläger ist am Rechtsstreit nicht als in der Sozialversicherung versicherte Person aufgetreten und hat auch ausdrücklich keine Sozialleistung (Sozialhilfe) beantragt.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 63, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes. 
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=162499
« Letzte Änderung: 25. September 2013, 19:52:30 von Das Chaos »
In orientalischen und westlichen Schöpfungsmythen ist der Drache ein Sinnbild des Chaos, ein gott- und menschenfeindliches Ungeheuer

Und es erschien ein anderes Zeichen im Himmel, und siehe, ein großer, roter Drache, der hatte sieben Häupter und zehn Hörner Offenb. 12,3
 

Offline Mad Dog

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Re: Ein wunderbarer Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden
« Antwort #1 am: 25. September 2013, 19:44:21 »
Hi.

Was zählen schon nichtunterschriebene "Urteile". (g)

der immer schon mal den Reichsdeppen spielen wollende
Mad Dog
"Das Bonner Grundgesetz ist unverändert in Kraft. Eine deutsche Reichsverfassung, eine kommissarische Reichs-Regierung oder ein kommissarisches Reichsgericht existieren ebenso wenig, wie die Erde eine Scheibe ist."
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Offline Das Chaos

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Re: Ein wunderbarer Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden
« Antwort #2 am: 25. September 2013, 19:54:37 »
Wenn Du genau hinschaust ist das kein Urteil, sondern ein Gerichtsbescheid, weil die Klage unzulässig war.
Aber freilich ist auch der unterschrieben.
In orientalischen und westlichen Schöpfungsmythen ist der Drache ein Sinnbild des Chaos, ein gott- und menschenfeindliches Ungeheuer

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Offline hair mess

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Re: Ein wunderbarer Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden
« Antwort #3 am: 25. September 2013, 20:19:43 »
Unterschrieben? Von einem nichtstaatlichen Richter. Was gilt das schon.

Der schon immer einen Reichsdeppen spielen wollende Hair mess.
Fällt Dir nur Unsinn ein und immer,
erzähle nichts, sonst wird es schlimmer.
 

Offline Mad Dog

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Re: Ein wunderbarer Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden
« Antwort #4 am: 26. September 2013, 00:44:24 »
Hi.

Wenn Du genau hinschaust ist das kein Urteil, sondern ein Gerichtsbescheid, weil die Klage unzulässig war.
Aber freilich ist auch der unterschrieben.

Aehhhhh.....die Gänsefüßchen hast Du aber schon bemerkt???

der den formalen Unterschied zwischen Bescheid nach 105 SGG und Urteil kennende
Mad Dog
« Letzte Änderung: 26. September 2013, 00:57:36 von Mad Dog »
"Das Bonner Grundgesetz ist unverändert in Kraft. Eine deutsche Reichsverfassung, eine kommissarische Reichs-Regierung oder ein kommissarisches Reichsgericht existieren ebenso wenig, wie die Erde eine Scheibe ist."
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Offline Das Chaos

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Re: Ein wunderbarer Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden
« Antwort #5 am: 26. September 2013, 02:08:47 »
Hi.

....
Aehhhhh.....die Gänsefüßchen hast Du aber schon bemerkt???

der den formalen Unterschied zwischen Bescheid nach 105 SGG und Urteil kennende
Mad Dog

Hab' ich, aber ich dachte die gehören zur reichsdeppenspezifischen Ablehnung "nichtexistierender Gerichte". Mag aber sein, dass ich zu humorlos reagiert habe. 'schulljung
In orientalischen und westlichen Schöpfungsmythen ist der Drache ein Sinnbild des Chaos, ein gott- und menschenfeindliches Ungeheuer

Und es erschien ein anderes Zeichen im Himmel, und siehe, ein großer, roter Drache, der hatte sieben Häupter und zehn Hörner Offenb. 12,3
 

Offline Mad Dog

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Re: Ein wunderbarer Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden
« Antwort #6 am: 26. September 2013, 12:55:47 »
Hi.

Zitat
Hab' ich, aber ich dachte die gehören zur reichsdeppenspezifischen Ablehnung "nichtexistierender Gerichte".

Sowohl, als auch.
Muss man wissen.  ;D

Zitat
'schulljung

Schulljungs verzeihe ich fast alles.   :P :P

Greetz
Mad Dog
« Letzte Änderung: 26. September 2013, 12:59:07 von Mad Dog »
"Das Bonner Grundgesetz ist unverändert in Kraft. Eine deutsche Reichsverfassung, eine kommissarische Reichs-Regierung oder ein kommissarisches Reichsgericht existieren ebenso wenig, wie die Erde eine Scheibe ist."
(Beschluss AG Duisburg 46 K 361/04 vom 26.01.2006)
 

Offline kairo

Re: Ein wunderbarer Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden
« Antwort #7 am: 26. September 2013, 19:48:43 »
Also, mit diesem Urteil würde ich keine Reklame machen. Die Richter sind zweifellos hervorragende Juristen, aber keine Historiker.

Zitat
Zwar dürfte historisch unbestritten sein, dass mit der Krönung Karls des Großen durch den Papst im Jahre 800 ein heiliges römisches Reich deutscher Nation entstanden ist, ...
Nein, das entstand aus dem Frankenreich erst im 10. Jahrhundert. Der Name ist noch späteren Datums.

Zitat
Gleichwohl stellt sich die Frage, ob durch den Verzicht des Monarchen auf die Kaiserkrone hiermit gleichzeitig der Untergang des Reiches verbunden war.
Man kann mit weit größerem Recht fragen, ob es 1806 überhaupt noch existierte. Jedenfalls wurde es bei allen späteren völkerrechtlichen Verträgen, so beim Wiener Kongress, einfach als nicht mehr existent angesehen.

Zitat
Zwar wurde im Jahre 1815 der Deutsche Bund und im Jahre 1867 der Norddeutsche Bund als Zusammenschluss souveräner Staaten und freier Reichsstädte gegründet, indes dürften diese keine Rechtsnachfolge des Kaiserreichs angetreten haben, innerhalb dessen auch keine Staatsangehörigkeitsregelungen galten.
Im Heiligen Römischen Reich hatte es keine Staatsangehörigkeit desselben gegeben, denn ein Staat im modernen Sinne war es nicht. In den Bundesstaaten des Deutschen Bundes gab es das aber schon. Im Deutschen Bund nicht, denn der war auch kein Staat.

Zitat
Auch insoweit stellt sich indes die Frage, ob diese Abdankung rechtswirksam war mit der Folge, dass das bis dahin bestehende Deutsche Kaiserreich aufhörte zu existieren. Es könnte sich nämlich um eine Erklärung im Sinne von § 123 BGB gehandelt haben, die auf Grund der zuvor stattgefundenen Ereignisse in Deutschland wegen drohender Gewalt abgegeben wurde. Insoweit ist aber fraglich, ob die Anfechtungsfrist des § 124 BGB in Gang gesetzt worden sein könnte und ob der Verzicht des Monarchen gleichzeitig den Untergang des Reiches zur Folge hatte.
Anfechtbar ist eine Willenserklärung nach §123 dann, wenn sie mit widerrechtlichen Drohungen erreicht wurde. Verfassungsgebung ist aber originäre Staatsgewalt und kann daher nicht rechtswidrig sein. Auch hat Wilhelm II. die Abdankung nicht innerhalb eines Jahres widerrufen, nach §124.

Zitat
Das danach [nach dem August 1934] entstandene Staatsgebilde hatte mit der Weimarer Republik nicht mehr das Geringste zu tun, insbesondere handelte es sich nicht mehr um eine Demokratie mit einer vom Volk ausgehenden Staatsgewalt. Hierdurch könnte das Deutsche Reich in Form der Weimarer Republik möglicherweise untergegangen sein.
De facto ja, de jure nicht, Herr Richter. Der deutsche Staat ging ja davon nicht unter, nur die Demokratie.

Zitat
Dieses dürfte zwar noch nicht mit der Gesamtkapitulation der Deutschen Wehrmacht durch Großadmiral Dönitz am 08.05.1945 erfolgt sein, aber möglicherweise mit der Verhaftung der gesamten Regierung Dönitz am 22.05.1945 durch die Besatzungsmächte und der damit einhergehenden Einteilung Deutschlands in "Besatzungszonen".
Dönitz und seine Mannschaft waren ein Kasperletheater, das darüber diskutierte, wie viele Engel wohl auf einer Nadelspitze tanzen könnten, aber keine rechtmäßige Regierung. Im Übrigen hat Dönitz selbst die Kapitulation nicht unterzeichnet, wenngleich er die Vertreter der Streitkräfte, die es taten, dazu ermächtigte.

Zitat
Mit In-Kraft-Treten des "Deutschlandvertrages" vom 26. Mai 1952 fand das bis dahin herrschende Besatzungsregime insgesamt ein Ende und wurde die Alli-ierte Hohe Kommission aufgelöst ...
Seufz ... das war 1955.

Zitat
Nach alledem ist festzustellen, dass der Kläger Bürger der Bundesrepublik Deutschland ist, deren Gesetze für die von ihm begehrte Leistung keine Grundlage bilden. Stattdessen erhält er die Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II, wobei ihn anscheinend nicht stört, dass ein "nicht existierender" Staat zahlt.
Na, das ist doch mal ein vernünftiges Wort.
 

Offline Apifera

Re: Ein wunderbarer Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden
« Antwort #8 am: 26. September 2013, 20:03:38 »
Ich muss dem Sozialgericht doch widersprechen.

Es führt aus

Zwar dürfte historisch unbestritten sein, dass mit der Krönung Karls des Großen durch den Papst im Jahre 800 ein heiliges römisches Reich deutscher Nation entstanden ist,

Das stimmt so nicht. Während der Herrschaft Karls des Großen wusste man von einer deutschen Nation noch nichts. Karl der Große war König der Franken, und nach seiner Kaiserkrönung fühlte er sich als legitimer Nachfolger der römischen Kaiser. Zu seinem Reich gehörte auch das heutige Frankreich.

Möglicherweise wurde sein Reich auch "Römisches Reich" genannt. Von einem "Heiligen"Römischen Reich wird eigentlich erst von der Herrschaft seiner Enkel an gesprochen, als das Fränkische Reich in drei Teile zerfallen war. Das "Heilige Römische Reich" blieb dem östlichen Teil vorbehalten, auch die  Kaiserwürde war damit verbunden.

In den ersten Jahrhunderten danach betrachtete man sich aber immer noch als Angehörige eines Reiches, wenn es auch in verschiedene Teile zerfallen war.

Der Zusatz "deutscher Nation" wurde erst seit dem 15. Jahrhundert genutzt; die Trennung des westlichen und östlichen fränkischen Reiches war inzwischen so weit fortgeschritten, dass auch das letzte Zusammengehörigkeitsgefühl verschwunden war.
 

Offline Apifera

Re: Ein wunderbarer Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden
« Antwort #9 am: 26. September 2013, 20:12:54 »
Ich hatte Kairos Antwort übersehen.

Man kann wirklich fragen, ob das Heilige Römische Reich als staatsähnliches Gebilde überhaupt mal bestanden hat. Die Bewohner fühlten sich meist nicht als Deutsche, sondern als Untertan der jeweiligen Herrschaft. Das Reich war doch nur ein lockerer Verbund zahlreicher kleiner und kleinsten Fürstentümer. Es hat weder eine einheitliche Währung noch einheitliche Maße gegeben.

Der Zerfall des Reiches 1806 hat wohl niemanden interessiert. Gewarnt vor einem Zerfall und anschließend ihn bedauert hat lediglich der schwedische König, der auch Herrscher in Pommern war, das zum Reich gehört hatte.

Kaiser Franz hatte sich 1804 noch schnell zum österreichischen Kaiser ernennen lassen, und so konnte er zwei Jahre später auf die deutsche Kaiserkrone ruhig verzichten.

Dass im 19.Jahrhundert sicheine deutsche Nation herausbilden konnte, verdanken wir ausschließlich Napoleon.

 

Offline GeneralKapitalo

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Re: Ein wunderbarer Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden
« Antwort #10 am: 26. September 2013, 20:33:28 »
Ja das HRR wurde vorallem durch Nationalbewegung des 19. Jahruhunderts und auch dannach romantisiert und durch diese auch zur einer Art echtem Staatsgebilde hochstilisiert.

Zitat
Dass im 19.Jahrhundert sicheine deutsche Nation herausbilden konnte, verdanken wir ausschließlich Napoleon.

Ich denke das früher oder später eine Nationalstaatsbildung auch ohne Napoleon stattgefunden hätte allerdings hat er es enorm beschleunigt
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Offline Das Chaos

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Re: Ein wunderbarer Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden
« Antwort #11 am: 26. September 2013, 23:01:41 »
Na Kairo, haben wir einen kleinen Beckmesser verschluckt?

In den meisten Punkten sind Deine Einwände richtig.

Zitat
Man kann mit weit größerem Recht fragen, ob es 1806 überhaupt noch existierte.
in der Tat waren nach dem Reichsdeputationshauptschluss 1803 die "Verfassungsorgane" (Kurfürstentümer) in heilloser Auflösung und noch vor der Abdankung des Kaisers hatten die wichtigeren der Fürsten, darunter Baden, Bayern und Württemberg den Rheinbund auf deutschem Boden gegründet, es ging dem Kaiser also schon vor seiner Abdankung der wesentliche Teil des Staatsgebietes und des Staatsvolkes, sowie die gesamte Staatsmacht ab. Da das Entstehen und der Untergang eines Staates kein juristisches Phänomen sondern ein politisch-faktisches ist (Jellinek) könnte man von einem Ende das Heiligen Römischen Reichs Deutsche NAtion auch schon 1803 sprechen, spätestens aber im Juli 1806 mit der Gründung des Rheinbundes.

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Zwar wurde im Jahre 1815 der Deutsche Bund und im Jahre 1867 der Norddeutsche Bund als Zusammenschluss souveräner Staaten und freier Reichsstädte gegründet, indes dürften diese keine Rechtsnachfolge des Kaiserreichs angetreten haben, innerhalb dessen auch keine Staatsangehörigkeitsregelungen galten.
Im Heiligen Römischen Reich hatte es keine Staatsangehörigkeit desselben gegeben, denn ein Staat im modernen Sinne war es nicht. In den Bundesstaaten des Deutschen Bundes gab es das aber schon. Im Deutschen Bund nicht, denn der war auch kein Staat.
Sagen die Richter doch.


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Das danach [nach dem August 1934] entstandene Staatsgebilde hatte mit der Weimarer Republik nicht mehr das Geringste zu tun, insbesondere handelte es sich nicht mehr um eine Demokratie mit einer vom Volk ausgehenden Staatsgewalt. Hierdurch könnte das Deutsche Reich in Form der Weimarer Republik möglicherweise untergegangen sein.
De facto ja, de jure nicht, Herr Richter. Der deutsche Staat ging ja davon nicht unter, nur die Demokratie.
Das haben der/die Richter auch nicht behauptet, sondern er/sie hat/haben nur vom "Deutschen Reich in Form der Weimarer Republik" gesprochen. Zwar hast Du Recht, dass die Weimarer Verfassung niemals formell aufgehoben wurde, aber durch die sog. "Ermächtigungsgesetze" der Nationalsozialisten und der Tatsache, dass durch den alleinigen Führungsanspruch Hitlers und durch den "Dualen Staat" der Nazis die verfassungsmäßigen Mechanismen außer Kraft gesetzt waren, wurde die Verfassung definitiv gebrochen. Ich neige persönlich sogar dazu anzunehmen, dass das Deutsche Reich spätestens mit der Dezimierung des Reichstages durch die verfassungswidrige Verhaftung eines Teils der  Reichstagsabgeordneten durch die Nationalsozialisten 1933 untergegangen ist. Selbstverständlich nicht der deutsche Staat als Völkerrechtssubjekt. Das aber haben die Richter nicht gesagt.
Der Deutschlandvertrag hieß aber tatsächlich
Zitat
"Vertrag über die Beziehungen zwischen der  Bundesrepublik Deutschland und den Drei Mächten
["Deutschlandvertrag"] vom 26. Mai 1952

auch wenn er den Zusatz
Zitat
in der Fassung vom 23. Oktober 1954

bekam und erst 1955 in Kraft trat.
http://www.documentarchiv.de/brd/dtlvertrag.html

Die Richter haben aber über das Datum des In-Kraft-Tretens gar nichts ausgesagt.

Erstaunlich finde ich immerhin, dass sich die Juristen mit Geschichte befasst haben und die RD umfassend widerlegt haben.
In orientalischen und westlichen Schöpfungsmythen ist der Drache ein Sinnbild des Chaos, ein gott- und menschenfeindliches Ungeheuer

Und es erschien ein anderes Zeichen im Himmel, und siehe, ein großer, roter Drache, der hatte sieben Häupter und zehn Hörner Offenb. 12,3
 

Offline kairo

Re: Ein wunderbarer Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden
« Antwort #12 am: 27. September 2013, 07:35:17 »
Na Kairo, haben wir einen kleinen Beckmesser verschluckt?
Nein, ich hatte nur gerade mein Augenmaß verlegt.
 

Offline Peter von Löwenstein

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Re: Ein wunderbarer Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden
« Antwort #13 am: 7. Oktober 2013, 06:11:45 »
Was das Heilige Römische Reich angeht, gibt es übrigens sogar einen Beschluss des Reichskammergerichts vom 26. August 1806, wo festgestellt wird, dass durch die letzte Kaiserhandlung Franz' II. das Reich aufgelöst ist (vgl. Mader, Die letzten "Priester der Gerechtigkeit", Berlin 2005, S. 183 ff.). ;)
Franzosen und Russen gehört das Land
Das Meer gehört den Briten,
Wir aber besitzen im Luftreich des Traums
Die Herrschaft unbestritten.
-Heinrich Heine, Deutschland. Ein Wintermärchen, 1844

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Offline teobald.tiger

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Re: Ein wunderbarer Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden
« Antwort #14 am: 30. Mai 2014, 21:03:57 »
und in Potsdam hats auch einer versucht! Und ist auf die Schnauze gefallen! Er hatte wohl auch den Kriegsgefangenen Unsinn irgendwo aufgeschnappt - der irrt ja derzeit offenbar durch alle Deppengruppen.

Diesmal sind sie schon bei der Frage nach der Legitimation kläglich gescheiter. So ein Preussischer Deutsche Reich Yps Ausweis hat weder das Sozialamt noch die Gerichte überzeugen können:

Zitat
..."Staatsangehörigkeitsausweise" ausgestellt von der "administrativen Regierung des Freistaates Preußen" übersandt haben, stellen diese keine ausreichenden Identitätsnachweise dar, denn sie sind weder von der Bundesrepublik Deutschland noch von einem anderen (anerkannten) Land ausgestellt worden. Es reicht zum Nachweis der eigenen Identität nicht aus, dass man von Freunden, Bekannten oder sonstigen Dritten hergestellte Schriftstücke übersendet, die die "Staatsangehörigkeit" zu einem nicht existierenden Land behaupten.
(Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=169866&s0&s1&s2&words&sensitive)

Auch das Argument (*mimimiii)

Zitat
Für sie bestehe die Meldepflicht nach Art. 25 GG bei der für sie zuständigen Verwaltung des "Freistaats Preußen", da sie staatliche Immunität gegenüber dem Einwohnermeldeamt besäßen. Aus Gründen der Diskriminierung und aus Furcht vor Repressalien gegen sie als "preußische Minderheit" könnten sie die genaue Adresse ihres Schlafplatzes nicht bekannt geben. Dieser befinde sich jedoch in Potsdam. Sie hätten auch die Kosten der Unterkunft i.H.v. 250,00 EUR nachgewiesen. Sie würden über keinerlei Vermögen verfügen.

fand bei den Richtern kein Verständnis - zumal wohl der einzige "Beweis" wohl eher zweifelhafter Herkunft war:

Zitat
Hierzu hatte der Senat sie aufgefordert, weitere Unterlagen z.B. den Hauptmietvertrag des von ihnen als Untervermieter angegebenen Mieters in Kopie zu übersenden. Übersandt haben die Antragsteller hierzu lediglich eine "Bestätigung über Betriebskostenerstattung in bar", die an einem 4. Februar ausgestellt worden ist, wobei keine Jahreszahl vorhanden ist. Dieser "Bestätigung" lässt sich weder entnehmen, wer die Betriebskosten erstattet hat, für welchen Zeitraum dies erfolgt ist, noch dass dies sonst irgendetwas mit den Antragstellern zu tun hat
  :doh:

Was mich an der ganzen Geschichte eigentlich am meisten entsetzt: Für WIE dämlich halten die Reichsdeppen eigentlich unsere Behörden und Gerichte? Machen sich einen Spass daraus, sinnlos Arbeitszeit und Kraft zu vergeuden und heulen im selben Moment rum "wie verbrecherisch und korrupt dieser doch ist!

Ich weiss grummeln hilft nix - aber manchmal muss dat rauss!  :violent1: :violent1: :violent1: :violent1:
"Wer schweigt, stimmt nicht immer zu. Er hat nur manchmal keine Lust mit ♥♥♥en zu diskutieren!"